Rz. 9
Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde ein fester – gesetzlich normierter Termin – vorgegeben, bis wann von einer endgültigen Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen wird; der Gesetzgeber hat mit dem Termin 30.6.2024 das bisher bestehende Übergangsrecht mit einer verbindlichen Auslaufklausel in allen relevanten Vorschriften der unterschiedlichen Bewertung der Rechengrößen der Rentenformel versehen; so auch für die Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente nach § 254b. Ziel ist es daher die Rechengrößen prinzipiell unabhängig von der weiteren Entwicklung der Löhne in Ost und West anzugleichen und ab dem 1.7.2024 endgültig auf eine Unterscheidung der Lebensverhältnisse Ost und West zu verzichten. Der Gesetzgeber setzt damit die Verträge zur Herstellung der Deutschen Einheit um, in denen festgelegt worden ist, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1 = BR-Drs. 155/17 S. 1); vgl. insoweit Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags. Ab dem Jahr 2025 soll in der gesetzlichen Rentenversicherung daher zur Ermittlung erworbener Rentenanwartschaften einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden bzw. worden sind (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 3 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Ab 1.7.2024 ist daher die besondere Rentenformel (Ost) nicht mehr anzuwenden; es gilt dann ausschließlich noch die allgemeine und einheitliche Rentenformel des § 64.
Rz. 10
Die Festlegung des konkreten Ablaufdatums der Rentenformel zur Ermittlung des besonderen Montagsbeitrags (Ost) steht dabei im Kontext zur Anhebung des Rentenwerts (Ost) bis auf Westniveau nach § 255a und auch mit der insoweit spiegelbildlichen Abschmelzung der Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 1 i. V. m. Anl. 10.
Rz. 11
Die in § 64 festgelegte Rentenformel bleibt dabei dem Grunde nach unverändert; allerdings mit zwei Modifikationen. § 254b Abs. 1 betrifft dabei die unterschiedliche Bewertung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und der persönlichen Entgeltpunkte (West). Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) vollzieht sich nach den Angleichungsschritten des § 255a, der eine sukzessive Anhebung in letztlich 7 Schritten bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 vorsieht (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 22, 29, 38 und 39 = BR-Drs. 155/17 S. 2, 15, 24, Anlage, S. 2, 3).
Rz. 11a
Die Hochwertung der Verdienste aus den neuen Bundesländern wird mit dem entsprechenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI gemäß § 256a Abs. 1 i. d. F. ab 1.1.2019 noch für Beitragszeiten bis zum 31.12.2024 vorgenommen (GRA der DRV zu § 254b SGB VI, Stand: 1.6.2018, Abschn. 2.1). Die Anwendung der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlage nach der Anlage 10 des SGB VI und auf Anwendung des Rentenwerts "Ost" scheidet aus, wenn ein Versicherter sein gesamtes Erwerbsleben nicht im Beitrittsgebiet, sondern im übrigen Bundesgebiet verbracht hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.8.2020, L 5 R 4087/18).