Rz. 5

Die Vorschrift des § 254d konkretisiert insoweit die Grundregelung des § 254b. Bei Zu- und Abschlägen beim Versorgungsausgleich ist § 264a zu berücksichtigen, beim Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (Witwer-, Witwen- und Waisenrenten, §§ 78, 78a) § 264c. Außerdem ist § 317a Abs. 3 (i. d. F. vom 12.6.2020, gültig ab 1.7.2020) zu berücksichtigen, der eine Sonderreglung zu § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beinhaltet, wenn sich die anspruchsberechtigte Person nach dem 18.5.1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.

 

Rz. 6

§ 254d ist für Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung vgl. § 57 und wegen Pflege § 249b) entsprechend anzuwenden (vgl. § 263a Satz 2); für beitragsgeminderte Zeiten § 263a Satz 1.

Wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berechnen sind, ergibt sich aus §§ 256a, 256b, 256c, 259a, für Reichsgebiets-Beitragszeiten aus § 70.

 

Rz. 7

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 254c erfassen. Die GRA der DRV zu § 254d hat den Stand: 1.2.2021 (i. d. F. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 in Kraft getreten am 1.7.2020) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0254d.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022); die GRA berücksichtigt die mit dem 7. SGB IV-ÄndG zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Änderungen der Norm.

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