2.1 Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a – Zeiten einer beruflichen Ausbildung (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 5
§ 247 Abs. 2a, auf den Abs. 1 Bezug nimmt, bezieht sich auf Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. als Vor- und Nachpraktikanten), für die ab 1.6.1945 dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht bestand, jedoch bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am 1.7.1965 von den Sozialversicherungsträgern keine Pflichtbeiträge eingezogen worden sind.
Rz. 6
Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind begrifflich in § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Der Begriff wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; Berufsausbildung soll darauf abzielen, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 54 SGB VI, Stand: 15.2.2017, Anm. 3 ff.).
Rz. 7
Jedem Ausbildungsmonat werden nach Abs. 1 0,025 Entgeltpunkte zugeordnet. Das gilt unabhängig davon,
- ob die Pflichtbeitragszeit nur glaubhaft gemacht oder nachgewiesen ist und
- ob die Zeiten in den alten oder neuen Bundesländern zurückgelegt worden sind.
Rz. 8
Der Wert entspricht in etwa dem halben Wert, den ein ungelernter Arbeitnehmer im niedrigsten Bereich nach den Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) und Anl. 13 und 14 zum SGB VI erzielt hat. Er wird vom Gesetzgeber als repräsentativ für den Durchschnitt von Lehrlingsvergütungen angesehen (BT-Drs. 13/4610 S. 26).
Rz. 9
Nur teilweise belegte Monate erhalten ebenfalls den vollen Wert; es gilt das Monatsprinzip nach § 122 Abs. 1.
Rz. 10
Die Pflichtbeitragszeiten i. S. v. § 247 Abs. 2a waren bis zur Streichung des § 58 Abs. 1 Nr. 4a ab 1.1.1998 zugleich Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung und damit im Rentenfall beitragsgeminderte Zeiten, für die gegebenenfalls entsprechende Zuschläge in Betracht kamen (§ 71 Abs. 2).
Seit 1.1.1998 liegen zwar insoweit keine Anrechnungszeiten mehr vor. Am Status als beitragsgeminderte Zeiten hat sich jedoch nichts geändert (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2).
Rz. 11
Sofern Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a mit freiwilligen Beiträgen zusammentreffen, sind deren Entgeltpunkte zusammenzuzählen und ggf. auf die Werte der Anl. 2b zum SGB VI zu begrenzen (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.2003, B 4 RA 49/02 R). Das gilt analog auch beim Zusammentreffen mit anderen Beitragszeiten.
Rz. 12
Die Bewertung mit 0,025 Entgeltpunkten gilt nicht für Versicherte, für die während ihrer beruflichen Ausbildung nur geringe Beiträge gezahlt worden sind (BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 72/08 R).
Rz. 13
Auf Antrag des Berechtigten oder ggf., wenn der Rentenversicherungsträger auf anderem Wege Kenntnis erlangt, auch im Einzelfall von Amts wegen, ist eine Überprüfung vorzunehmen (so auch die Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger; vgl. GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 2).
2.1.2 Verfassungsrechtliche Implikationen
Rz. 13a
Die Sonderregelungen in § 247 Abs. 2a i. V. m. § 256 Abs. 1 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 72/08 R). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG v. 20.10.2009 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2010, 1 BvR 678/10).
Rz. 13b
Der Wegfall der günstigeren Bewertung der ersten Versicherungsjahre bei Zeiten der Berufsausbildung gemäß § 70 Abs. 3 i. V. m. § 256 Abs. 1 a. F. durch das am 1.1.1997 in Kraft getretene WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil v. 11.6.2003, B 5 RJ 24/02 R, unter Festhaltung an BSG, Urteil v. 24.2.1998, B 5 RJ 28/98 R).
2.2 Beiträge für Anrechnungszeiten (Abs. 2)
Rz. 14
Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1.1.1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind. Damit verweist Abs. 2 auf § 247 Abs. 1; danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 1385b RVO/§ 130b RKG zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte ganz oder teilweise zu tragen hatte (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 3).
Rz. 15
Die Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. § 70 Abs. 1 für die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen für Anrechnungszeiten in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991 (§ 247 Abs. 1 und Rz. 1a) errechnet sich aus dem
- 100-fachen des gezahlten Beitrags, sofern der Versicherte den Beitrag allein getragen hat, oder
- aus dem 200-fachen, sofern e...