Rz. 89
Satz 1 HS 2 sieht die Begrenzung der Bewertung der ermittelten Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten durch die Fünf-Sechstel-Regel vor. Für lediglich glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten werden nur höchstens 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze bei der Bewertung berücksichtigt.
Rz. 90
Die Bewertung nur glaubhaft gemachter Zeiten ist ein Grundprinzip des Rentenrechts. Es findet sich z. B. auch in § 263 Abs. 7 für lediglich glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung oder in § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentenrecht, die nicht nachgewiesen sind. Die Kürzung auf 5/6 beruht dabei auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in BT-Drs. 3/1109 S. 42; BSG, Urteil v. 5.2.1976, 11 RA 48/75; BSG, Urteil v. 31.7.1980, 11 RA 58/79). Ausfallstatbestände, die einer ununterbrochenen Beitragsleistung entgegenstehen können, sind insoweit krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaft. Um eine Besserstellung z. B. des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden (BSG, Urteil v. 21.4.1982, 4 RJ 33/81; Hess. LSG, Urteil v. 28.3.2008, L 5 R 32/07; LSG Berlin, Urteil v. 26.5.2004, L 6 RJ 31/03; LSG Saarbrücken, Urteil v. 4.8.2006, L 7 RJ 42/04).
Rz. 91
Ausgehend von Qualifikationsgruppe und (Wirtschafts-)Bereich ergeben sich aus den jeweiligen Tabellen der Anl. 14 zum SGB VI für die einzelnen Jahre bis 2001 DM-Entgelte. Ermittelt wurden die Tabellenentgelte aus statistischen Angaben über Durchschnittsverdienste in der DDR. Diese Ausgangswerte wurden mit den Faktoren der Anl. 10 zum SGB VI auf das westdeutsche Gehaltsniveau hochgewertet (um sie für die Rentenberechnung verwendbar zu machen) und auf 5/6 gekürzt (da es sich nur um glaubhaft gemachte Zeiten handelt). Die Werte der Durchschnittsverdienste der Anl. 14 zum SGB VI enthalten daher bereits die Kürzung auf 5/6 (vgl. Gesetzesbegründung; BT-Drs. 12/405 S. 137; vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 4).
Rz. 92
Da es sich um glaubhaft gemachte Zeiten handelt und die Tabellenwerte auf 5/6 gekürzt sind, ist auch die Beitragsbemessungsgrenze nicht in ihrer vollen Höhe, sondern nur zu 5/6 als oberster Grenzwert anzusehen. Die Tabellenwerte können daher höchstens bis zu 5/6 der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 256b Abs. 1 Satz 1). Verschiedene Tabellenentgelte überschreiten diesen Grenzwert (BT-Drs. 12/405 S. 137; vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 4).
Rz. 93
Eine (weitere) Reduzierung der Tabellenentgelte auf 5/6 ihres Wertes wegen der Glaubhaftmachung ist nicht vorzunehmen, weil die 5/6-Kürzung – anders als bei den alten FRG-Tabellen – bereits in die Tabellenwerte eingearbeitet ist (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 4.5).
Rz. 94
Durch Glaubhaftmachung können zwar höchstens 5/6 der Entgeltpunkte erzielt werden, die aber bei Nachweis angerechnet werden können (BT-Drs. 12/405 S. 22, 128). Dies stellt für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1949 der durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) eingefügte § 256c in seinem Abs. 3 klar, wonach die um 1/5 erhöhten Beträge der Anl. 13 und 14 maßgeblich sind. Da die Anl. 14 bereits auf der Basis von 5/6-Werten für glaubhaft gemachte Zeiten erstellt wurde, ist für die hier zu bewertenden nachgewiesenen Beitragszeiten eine Erhöhung um 1/5 vorzunehmen (BT-Drs. 13/2590 S. 29).