Rz. 96
Welcher Arbeitsverdienst im Einzelfall anzurechnen ist, ergibt sich aus der Anl. 14 zum SGB VI (z. B. Chemische Industrie, Verkehr, Bauwirtschaft). Die Zuordnung zu einem dieser Bereiche richtet sich nach dem Betriebszweig, in dem der Versicherte tätig gewesen ist (vgl. Abs. 1 Satz 4 bis 7; vgl. insoweit die Komm. zu Rz. 115 ff.).
Rz. 97
Die Anl. 14 zum SGB VI (BGBl. I 2002 S. 890) beruht auf der Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR und besteht aus insgesamt 23 Wirtschaftsbereiche-Tabellen; diese reichen von Energie- und Brennstoffindustrie (Tab. 1) über Lebensmittelindustrie (Tab. 10) über die Bauwirtschaft (Tab. 11) bis hin zur staatlichen Verwaltung gesellschaftlicher Organisationen (Tab. 21) und landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tab. 22) sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tab. 23).
Rz. 98
Die Tabellen werden seit 2002 durch den Gesetzgeber weitergeführt. Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten erhalten dabei ab 2002 als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr 2001 ergeben hätte; § 256b Abs. 1 Satz 2 (GRA der DRV zu Anlage 14 zum SGB VI, Stand: 10.8.2019). Änderungsgrundlage ist § 5 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) v. 17.12.2002 (BGBl. I S. 4561).
Rz. 99
Die Zuordnung zu einem der 23 Wirtschaftsbereiche erfolgt nach den Grundsätzen, die in der Anl. 14 zum SGB VI aufgeführt sind. Die Zuordnung erfolgt dabei nicht über die konkrete Tätigkeit, sondern richtet sich nach der Arbeitsstätte (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Abschn. 3 ff.); ist also betriebs- bzw. arbeitsstättenbezogen – Satz 4. Maßgebend ist insoweit der Beschäftigungsbetrieb (Satz 4) oder bei größeren Unternehmenseinheiten (Satz 5) die Unternehmenseinheit, in die der Beschäftigungsbetrieb eingegliedert ist. Typisches Beispiel für eine Unternehmenseinheit sind insoweit die Kombinate (aus volkseigenen Betrieben gebildet). Alle Einzelbetriebe eines solchen Kombinats sind daher demselben Bereich zuzuordnen. Dies gilt selbst für Betriebsteile, wenn sie nicht der Produktion dienen, sondern andere Aufgaben wahrnehmen. Die Zugehörigkeit eines Betriebs zu einem Wirtschaftsbereich hängt grundsätzlich von der Art der Waren ab, die produziert wurden bzw. von der Art der Dienstleistung, die erbracht wurden. Wurden unterschiedliche Waren produziert, ist maßgeblich, welches Produktionsbereich dem Betrieb das Gepräge gibt.
Rz. 100
Der Inhalt der einzelnen Wirtschaftsbereiche der Anl. 14 zum SGB VI ist anhand der in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen lediglich genannten Oberbegriffen nicht abschließend zu klären. Die Bereiche der Anl. 14 zum SGB VI entsprechen weitestgehend der von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR herausgegebenen "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" (Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 2. Erg.-Lfg. 2024, § 256b Rz. 40). Auf eine weitergehende Definition der Bereiche wird an dieser Stelle verzichtet (Ausführungen zu den Wirtschaftsbereichen finden sich in der Gesetzeserwägungen, BT-Drs. 12/405 S. 137, 138 zu Anlage 14; vgl. im Übrigen auch die umfangreichen Hinweise bei Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 27.3.2024, § 256b Rz. 124 ff.); es finden sich in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der DRV umfangreiche Dokumentationen zu den Wirtschaftsbereichen, die eine hinreichende Zuordnung zu dem jeweiligen Wirtschaftsbereich ermöglichen.
Rz. 101
Einen Überblick bietet zunächst die GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI: Wirtschaftsbereiche, Stand: 4.2.2016.
Rz. 102
Die Beschreibung der Wirtschaftsbereiche im Einzelnen findet sich in der GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI Anlage 1: Beschreibung der Wirtschaftsbereiche – Wirtschaftsbereiche, Stand: 4.2.2016.
Rz. 103
Auch hat die DRV ein alphabetisches Verzeichnis der einzelnen Betriebstypen verfasst, das zu finden ist in der GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI Anlage 2: Alphabetisches Verzeichnis einzelner Betriebstypen und Erzeugnisse – Wirtschaftsbereiche, Stand: 4.2.2016.
Rz. 104
Bei der Festlegung des zuzuordnenden Wirtschaftsbereichs kommt es teilweise zu Überschneidungen der Wirtschaftsbereiche. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist gemäß der Kollisionsregel des Satzes 6 der Bereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst des jeweiligen Jahres maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass die in den Tabellen aufgeführten Entgelten bei kollidierenden Wirtschaftsbereichen i. d. R. nicht so hoch ausfallen wie die der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneten Entgelte. Die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich erlangt daher bei Weitem nicht die praktische Relevanz, wie die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe.
Rz. 105
Versicherter mit Fachschulabschluss war von Januar bis Dezember 1984 beim FDGB beschäft... |