1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingefügte Vorschrift bezieht sich – als Sonderregelung zu §§ 256a bis 256c – auf vor 1937 geborene Versicherte, die ihren ständigen Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern hatten (zur Zielsetzung vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 128). § 259a ist daher eine Vertrauensschutzregelung für Alt-Übersiedler aus der DDR (BSG, Beschluss v. 15.6.2023, B 5 R 217/22 B, Rz. 15; vgl. auch Parallelentscheidung BSG, Beschluss v. 15.6.2023, B 5 R 67/23 B, Rz. 21).
Sie erhalten im Rentenfall für Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis zum 18.5.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; anstelle der Entgeltpunkte aus §§ 256a bis 256c). Dies gilt nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR (vgl. hierzu § 259b).
Rz. 3
Für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach dem 18.5.1990 gelten die §§ 256a ff.
Rz. 4
Von der Anwendung des § 259a kann nicht abgesehen werden. Die Vorschrift räumt den Berechtigten kein Wahlrecht ein, die Entgeltpunkte entweder nach den §§ 256a bis 256c oder nach § 259a zu ermitteln (GRA der DRV zu § 259a SGB VI, Stand: 31.3.2015, Abschn. 5).
Rz. 5
Abs. 1, der im Übrigen für nachgewiesene und glaubhaft gemachte Zeiten gilt, enthält weiter Regelungen für Berufsausbildungszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wehr- und Zivildienstzeiten sowie für freiwillige Beiträge.
Die Sonderregelung in Abs. 1 gilt nicht für Zeiten im Zusammenhang mit der Verfallswirkung einer Beitragserstattung (Abs. 2).
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 5a
Unmittelbare Vorgängervorschriften existieren nicht. Allenfalls kommen als Vorgängervorschriften die §§ 19 Abs. 2 sowie 22 FRG in Betracht. Mit § 259a ist erst durch Art. 1 Nr. 75 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes) eine Übergangsregelung für Versicherte geschaffen worden, die bis zum 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt hatten. Deren Beitragszeiten, für die sonst nach den §§ 256a und 256b Entgeltpunkte zu ermitteln waren, behielten bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 ihre alte, nach Leistungsgruppen differenzierte FRG-Bewertung bei (vgl. GRA der DRV zu § 259a SGB VI, Stand: 31.3.2015, Historie).
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5b
§ 259a ist für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 eine Sonderregelung zu den §§ 256a bis 256c.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259a erfassen. Die GRA der DRV zu § 259a hat den Stand 31.3.2015 (i. d. F. des WFG 1997 v. 25.9.1996, in Kraft getreten am 1.1.1997) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.