0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt (ursprünglich als § 256a Abs. 6 geregelt, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 21 f.; Abs. 6 wurde dann in die eigenständige Vorschrift in § 259b überführt, vgl. BT-Drs. 12/826 S. 18 sowie BT-Drs. 12/786 S. 45, da aus rechtssystematischen Gründen eine eigenständige Regelung geschaffen werden sollte, um dem gesetzgeberischen Ziel stärker Ausdruck zu verleihen).
Durch Art 1 Nr. 17 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde die Vorschrift um Abs. 1 Satz 2 erweitert.
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259b unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 259b regelt ergänzend zu §§ 256a und 259a, wie Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR zu ermitteln sind. § 259b ist insoweit eine Sonderregelung zu § 256a. Außerdem sind die §§ 256b, 256c, 257 und 259a und die §§ 11, 13 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) zu berücksichtigen. Alle Regelungen ergänzen insoweit § 70.
Rz. 3
Einzelheiten zur Überführung, d. h. Einbeziehung dieser Systeme in die Rentenversicherung, sind im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) geregelt (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95, und 1 BvR 2105/95, BGBl. I 1999 S. 1060).
Die (27) Zusatz- und (4) Sonderversorgungssysteme ergeben sich aus den Anl. 1 und 2 zum AAÜG.
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 3a
Unmittelbare Vorgängervorschriften gibt es nicht. Vorgängervorschriften gab es insoweit nur für den Bereich des heutigen Beitrittsgebietes. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 76 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Dadurch wurden die in der ehemaligen DDR neben der Sozialpflichtversicherung und der FZR in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen versicherten Verdienste in die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland integriert (vgl. GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Historie).
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 3b
§ 259b ist eine Sonderregelung zu § 256a. Neben den §§ 256a und 259b enthalten die §§ 256b, 256c, 257 und 259a sowie die §§ 11 und 13 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten im Beitrittsgebiet für Beitragszeiten nach dem 8.5.1945. Sie ergänzen insoweit die Regelung des § 70 (vgl. GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Abschn. 1.1).
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259b erfassen. Die GRA der DRV zu § 259b hat den Stand 30.4.2015 (i. d. F. des Rü-ErgG v. 24.6.1993, in Kraft getreten am 1.1.1992) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermittlung von Entgeltpunkten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 5
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. stellv. auch: BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 5 RS 1/16 R, Rz. 23; mit Anmerkungen von Guttenberger, NZS 2018, 705).
Rz. 6
Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, besteht ein Vorrangverhältnis zu § 256a. An die Stelle des nach § 256a Abs. 2 und 3 ermittelten Verdienstes tritt der (ggf. begrenzte) Verdienst, der nach dem AAÜG maßgebend ist (zur Funktion des Vorrangsverhältnisses vgl. auch GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Abschn. 2).
2.1.1 Aufgabe der Versorgungsträger nach dem AAÜG
Rz. 7
Für die Ermittlung und Feststellung der Zeiten und Entgelte zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist der jeweilige Versorgungsträger zuständig (§ 8 AAÜG), und zwar die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 2004: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für die Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 der Anl. 1, die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anl. 2 und der Bundesminister der Verteidigung für die Sonderversorgung der NVA (Nr. 1 der Anl. 2).
Rz. 8
Der Versorgungsträger hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG alle für die Feststellung der Leistung notwendigen Daten mitzuteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R).
Rz. 9
Dem Berechtigten ist der Inhalt dieser Mitteilung in Form eines Bescheides bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 AAÜG).
2.1.2 Entgeltpunkte aus dem Verdienst nach dem AAÜG
Rz. 10
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen du...