0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 261 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift, in welchen übergangsrechtlichen Fällen Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte bleiben; nach Nr. 1 gilt dies für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1.1.1957, wenn bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden. Nach Nr. 2 werden darüber hinaus Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1.1.1943 erfasst, wenn auch hier bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden.
Rz. 2a
Sinn der Regelung ist es, entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (zu den Vorgängerregelungen vgl. Rz. 3) Zeiten der Doppelversicherung nicht doppelt zu bewerten.
Rz. 3
Vorgängervorschriften waren Art. 2 § 11 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 11 Abs. 2 ArVNG, § 54 Abs. 5 RKG i. V. m. Art. 2 § 21 KnVNG; der Gesetzgeber hat mit § 261 das alte Recht inhaltlich übernommen (das war ausdrückliche gesetzgeberische Absicht, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 201; ursprünglich vorgesehen in § 256). Zeiten der Doppelversicherung werden nicht doppelt bewertet. Für das Beitrittsgebiet fehlt es hingegen an einer entsprechenden Vorgängervorschrift.
Rz. 4
Korrespondierende Regelungen sind insoweit §§ 70, 256, zu dem § 261 eine Sondervorschrift darstellt.
Rz. 5
Die Vorschrift hat kaum noch praktische Bedeutung. Sie ergänzt § 70 um Entgeltpunkte für Zeiten, in denen in der Vergangenheit für ein und dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge zu mehreren Versicherungszweigen gezahlt werden mussten (sog. Doppelversicherung). In diesen Fällen sind Entgeltpunkte nur einmal zu berücksichtigen.
Dagegen gilt für mehrere Pflichtbeiträge aufgrund verschiedener nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen (sog. Mehrfachbeschäftigung) ausschließlich § 70.
Rz. 6
Normzweck und Sinn der Regelung ist daher die Vermeidung der Ermittlung doppelter Entgeltpunkte und damit höherer Rente.
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 261 erfassen. Die GRA der DRV zu § 261 hat den Stand 1.9.2021 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992; im Abschnitt 2 wurde ein Link korrigiert) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0261.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
3 Rechtspraxis
2.1 Anwendungsfälle – Angestellte Nr. 1 und Bergbau Nr. 2
Rz. 8
Entgeltpunkte sind im Falle einer Doppelversicherung nicht zu ermitteln für
- Pflichtbeiträge zur Arbeiterversicherung (ArV) vor 1957 neben Beiträgen zur Angestelltenversicherung (AV) oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV). Die Beiträge zur AV oder KnV haben Vorrang – Nr. 1 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.1; vgl. auch BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 6/04 R, Rz. 19, das BSG verwies darauf, dass die mögliche Doppelversicherung der Lehrer und Erzieher ab dem 1.1.1923 aufgehoben wurde);
- Pflichtbeiträge zur ArV oder AV (heute: allgemeine Rentenversicherung), die für Arbeiter oder Angestellte im Bergbau bis zum 31.12.1942 neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten gezahlt worden sind. Die Beiträge zur Pensionsversicherung haben Vorrang – Nr. 2 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.2).
2.2 Doppelversicherung versus Mehrfachversicherung
Rz. 9
Die Doppelversicherung betrifft daher Fälle, in denen Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnis in mehreren Zweigen der Rentenversicherung begründet wird. Insoweit ist die Doppelversicherung abzugrenzen von der Mehrfachbeschäftigung/Mehrfachversicherung, die vorliegt, wenn ein Versicherter bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Monats aufgrund verschiedener Beschäftigungen nebeneinander der Versicherungspflicht unterliegt. Für diesen letztgenannten Sonderfall ist ausschließlich § 70 einschlägig (GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2).
2.3 Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957
Rz. 10
Bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957 ist § 261 nicht anwendbar. Sind also in der Zeit vor dem 1.1.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt (GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 3).