Rz. 9
§ 264a i. d. F. ab 1.9.2009 gilt für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen des VersAusglG ergehen (vgl. hierzu auch Komm. zu § 76).
Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 48 VersAusglG).
2.1.1 Rechtslage ab 1.9.2009
Rz. 10
Soweit bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags nach § 16 Abs. 3 VersorgAusglG angeordnet hat, ist zugunsten oder zulasten von Versicherten der durchgeführte Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigten. Voraussetzung der Regelung ist daher eine wirksame Versorgungsausgleichsentscheidung des zuständigen Familiengerichts.
Rz. 11
Das Familiengericht muss daher in seiner Beschlussformel Entgeltpunkte (Ost) übertragen und nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG die Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet haben.
Rz. 12
Nach § 10 VersAusglG werden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen und, soweit es sich um in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte handelt, als Entgeltpunkte (Ost) übertragen. Diese Entgeltpunkte – zugunsten oder zulasten des jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartners – werden als Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
Rz. 13
Sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Entgeltpunkte (Ost) erworben haben, erfolgt ein Ausgleich durch den Rentenversicherungsträger nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung der Entgeltpunkte (Ost) (GRA der DRV zu § 264a SGB VI, Stand: 26.11.2015, Anm. 3.1).
Rz. 14
Soweit in Ausnahmefällen Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch externe Teilung (§ 16 VersAusglG) auszugleichen sind, wird der Ausgleichswert als monatlicher Rentenbetrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Nach § 16 Abs. 3 VersAusglG ordnet das Gericht die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) an, sofern es sich um ein in den neuen Bundesländern erworbenes Anrecht handelt. Für die Umrechnung des Monatsbetrages in Entgeltpunkte (Ost) gilt § 264a Abs. 2 (vgl. insgesamt auch GRA der DRV zu § 264a SGB VI, Stand: 26.11.2015, Anm. 3.2).
2.1.2 Rechtslage bis 31.8.2009
Rz. 15
§ 264a i. d. F. bis zum 31.8.2009 ist in den Übergangsfällen des § 48 VersAusglG (Rz. 5) weiterhin bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem BGB i. V. m. dem VAÜG und dem VAHRG anzuwenden.
Rz. 16
Das Familiengericht hat nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 2 Nr. 2 VAÜG den Monatsbetrag einer Anwartschaft aus einem in den neuen Bundesländern erworbenen Versorgungsausgleich in einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) anzuordnen, wenn es sich um sog. angleichungsdynamische Anrechte i. S. v. § 1 Abs. 2 VAÜG handelt. Das sind
- Rentenanwartschaften, die auf Entgeltpunkten (Ost) nach §§ 254d, 263a beruhen und sich wegen der grundsätzlich stärkeren Rentendynamik (Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts/Ost – § 255a – entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern) allmählich den Beträgen in den alten Bundesländern angleichen,
- sonstige Anrechte, die in ähnlicher Weise steigen, wie beispielsweise aus der Beamtenversorgung, aus der Alterssicherung der Landwirte, wenn der Berechnung ein allgemeiner Rentenwert (Ost) zugrunde liegt (§ 102 ALG), oder aus der Zahnärzte- und Ärzteversorgung Sachsen (OLG Dresden, Beschluss v. 25.6.1996, 20 UF 313/95, und OLG Dresden, Beschluss v. 11.11.1997, 20 UF 63/96).
Rz. 16a
Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten folgte im Übrigen die angeordnete Umrechnung in Entgeltpunkte aus § 1587b Abs. 6 BGB (in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung), während bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften – im Hinblick auf § 264a Abs. 1 und § 76 – die Umrechnung des übertragenen Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG anzuordnen war (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.2.2007, 4 UF 10/07, Rz. 6).