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Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) sind knappschaftliche Sonderleistungen, die entweder bei Eintritt einer Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei Nachweis einer langjährigen Beschäftigung unter Tage aus vorbeugenden Gründen nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten (§ 45 Abs. 3) geleistet werden. Renten für Bergleute sind den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 bei tatsächlich eingetretener Erwerbsminderung oder aus vorbeugenden Gründen nach § 45 Abs. 3 handelt.
Mit Wirkung zum 1.1.2001 ist auch für vorzeitig in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente ein Rentenabschlag eingeführt worden, der über die Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird (vgl. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000, BGBl. I S. 1827). Im Ergebnis beträgt der höchstmögliche Rentenabschlag für Erwerbsminderungsrenten in Anwendung von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 10,8 % (vgl. auch Komm. zu § 77 Rz. 45). Die in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Erwerbsminderungsrenten zunächst vorgesehenen Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren wurden durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) auf 62 und 65 Jahre angehoben. Für Erwerbsminderungsrente, die vor dem 1.1.2024 beginnen, ist deshalb aus Vertrauensschutzgründen für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Übergangsregelung des § 264d zu beachten, nach der die Altersgrenzen stufenweise angehoben werden.
Abweichend von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 sieht § 86a Satz 1 bei der Berechnung von Renten für Bergleute als niedrigstes Lebensalter zur Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 64. Lebensjahres vor. Dies hat zur Folge, dass der Minderungszeitraum max. die Zeit vom 64. bis zum 65. Lebensjahr (= 12 KM) eines Versicherten umfassen kann. Im Ergebnis beträgt dadurch der Rentenabschlag bei Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) max. 3,6 % (12 KM x 0,3 %; vgl. auch Komm. zu § 86a Rz. 2 bis 5).
Ergänzend zu § 86a Satz 1 regelt § 265 Abs. 8 Satz 1, dass bei Rentenbeginn vor dem 1.1.2024 zur Bestimmung des für eine Rente für Bergleute maßgebenden Zugangsfaktors an die Stelle des 64. Lebensjahres, das in der Tabelle zu § 265 Abs. 8 Satz 1 abgedruckte Lebensalter maßgebend ist. Insoweit ergänzt § 265 Abs. 8 Satz 1 die Übergangsregelung des § 264d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung für Fälle, in denen eine Erwerbsminderungsrente als Rente für Bergleute zu leisten ist.
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Abs. 8 Satz 2 enthält darüber hinaus eine Sonderregelung zu §§ 77 Abs. 4, 86a Satz 3. Danach ist die in § 77 Abs. 4 enthaltene Vertrauensschutzregelung (vgl. auch Komm. zu § 77 Rz. 75 bis 77) auf Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) mit einem Rentenbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1) vor dem 1.1.2024 auch anzuwenden, wenn anstelle von 40 Jahren lediglich 35 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4, § 52 Abs. 2, § 244a genannten Zeiten vorliegen. Die in Abs. 8 Satz 2 enthaltene Regelung korrespondiert mit § 264d Satz 2, der für Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2) sowie für Renten wegen Todes (§ 46 bis 48) eine entsprechende Regelung enthält.
Nach Ablauf der Übergangszeit – also bei Berechnung von Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2023 – sind für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 ausschließlich 40 Jahre mit den in §§ 51 Abs. 3a und Abs. 4, 52 Abs. 2, 244a genannten rentenrechtlich relevanten Zeiten erforderlich.