2.1 Funktion, Notwendigkeit und Sinn der Regelung
Rz. 7
§ 267 hat die Funktion einer Übergangsregelung im Recht der Unfallversicherung. Übergangsrechtlich ordnet § 217 Abs. 3 SGB VII (noch i. d. F. vom 15.4.2015, gültig bis 30.6.2020) an, dass Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 RVO in der am Tag vor dem Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter geleistet erhalten. Abs. 3 ist dann durch Art. 7 Nr. 25 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) aufgehoben worden, weil diese unfallversicherungsrechtliche Übergangsregelung für zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VII geleistete Kinderzulagen wegen Zeitablaufs aufgehoben werden konnte (vgl. BR-Drs. 2/20 S. 125 = BT-Drs. 19/17586 S. 110).
Rz. 8
Die rentenversicherungsrechtliche Regelung des § 267 für die unfallversicherungsrechtliche Regelung über die Kinderzulage war notwendig, während auf eine spezifisch rentenversicherungsrechtliche Regelung verzichtet werden konnte. Dieselbe von § 267 angeordnete Rechtsfolge ergibt sich bereits auch ohne ausdrückliche Regelung für den von der Rentenversicherung gezahlten Kinderzuschuss daraus, dass dieser als Zusatzleistung zur Rente und nicht mehr als Bestandteil der Rente gezahlt wird (so bereits ausdrücklich die Gesetzesmotive, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202; vgl. auch GRA der DRV zu § 267 SGB VI, Stand: 10.2.2015, Anm. 2). Für den Kinderzuschuss bedurfte es diesbezüglich daher keiner speziellen Regelung, weil dieser – anders als die Kinderzulage – als Zusatzleistung kein Bestandteil der Rente ist; vgl. insoweit § 270 i. d. F. v. 23.12.2003, gültig ab 1.1.2005 bis 16.12.2016. Allein schon deshalb ist der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Rahmen des § 93 Abs. 2 bei der Zusammenrechnung der Rentenleistungen zu berücksichtigen. § 270 ist im Übrigen zum 1.1.2017 weggefallen. Die Regelung hat wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr. Ein Kinderzuschuss wurde letztmalig im Oktober 2011 gezahlt (BR-Drs. 117/16 S. 52, BT-Drs. 18/8487 S. 56).
Rz. 9
Sinn der Regelung in § 267 war es, an der alten Rechtslage festzuhalten; beim Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollte – wie bisher auch – die von der Unfallversicherung gezahlte Kinderzulage unberücksichtigt bleiben (BT-Drs. 11/4124 S. 202).
2.2 Voraussetzung und Rechtsfolge
Rz. 10
Voraussetzung der Regelung ist:
- das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- bei Gewährung einer unfallversicherungsrechtlichen Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII a. F.).
Rz. 11
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und auf eine Leistung der Unfallversicherung, ist die Rente ggf. zu kürzen, wenn beide Leistungen zusammen den jeweiligen Grenzbetrag (§ 93) übersteigen.
Rz. 12
Dabei wird die Kinderzulage der Unfallversicherung nach § 217 Abs. 3 SGB VII ebensowenig mitgerechnet wie der Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung (§ 270).
Rz. 13
Die Bestandsschutzregelung des § 217 Abs. 3 SGB VII bezieht sich dabei auf Schwerverletzte, die bereits vor dem 1.1.1984 gemäß § 583 Abs. 1 RVO a. F. einen Anspruch auf Kinderzulage aus der Unfallversicherung hatten. Dabei bestand ein Anspruch auf Kinderzulage nur für ein Kind des Berechtigten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder sich in einer Ausbildung mit weniger als 750,00 DM Vergütung befand.
Rz. 14
In der Rechtsfolge bedeutet das folgendes: Weder die Kinderzulage zur Rente aus der Unfallversicherung noch der Kinderzuschuss des § 270 können folglich dazu führen, dass beide Renten in der Summe den Grenzbetrag (§ 93 Abs. 3, § 311, § 312) mit der Folge übersteigen, dass der diesem Betrag entsprechende Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet werden darf (GRA der DRV zu § 267 SGB VI, Stand: 10.2.2015, Anm. 2).