Rz. 2
Nach § 272 kommt in Fortsetzung der durch Art. 23 § 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag v. 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geschaffenen Rechtslage ein Export der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Rente nur noch für Personen in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19.5.1990, also bis zur Unterzeichnung des Staatsvertrages, im Ausland genommen haben. Das Gleiche gilt für Reichsgebiets-Beitragszeiten, die den Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht nach § 271 gleichstehen (§ 272 Abs. 3 Satz 1 i. d. F. bis zum 30.6.2024). Zudem entspricht es den Intentionen der im Fremdrentenrecht vorgenommenen Neuregelungen, wenn der Vertrauensschutz insoweit zusätzlich konkretisiert wird, als nur noch diejenigen Personen eine auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhende Rente exportiert erhalten, die aufgrund ihres Alters bereits Dispositionen für ihre Altersversorgung im Ausland getroffen haben. Der durch das RÜG neu gefasste § 272 sieht daher vor, dass die Vorschrift nur noch für Versicherte einschlägig ist, die am 18.5.1990 ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Ferner wird auch insoweit die durch Art. 23 § 4 des Staatsvertrages geschaffene Rechtslage aufrechterhalten, als die für Rentenbezieher nach bisherigem Recht vorgesehenen Ausnahmen von der Wertbegrenzung für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und für Reichsgebiets-Beitragszeiten (Rentnerprivileg) keine Anwendung mehr finden. § 114, der in seiner ursprünglichen Fassung auch für Zeiten nach dem 31.12.1991 die Fortsetzung des so genannten "Rentnerprivilegs" vorsah, wurde ebenfalls durch das RÜG neu gefasst.
Rz. 3
Abs. 2 in der bis zum 30.6.2024 geltenden Fassung vermeidet eine höhere Wertigkeit der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz gegenüber den die Abgeltung auslösenden Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten. Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sind somit maximal in gleicher Höhe in der Auslandsrente abzugelten, in der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen. Soweit Beitragszeiten nach dem Fünften Kapitel des SGB VI den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen und gemäß § 254d Abs. 1 Entgeltpunkte (Ost) erhalten, sollen die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ebenfalls als Entgeltpunkte (Ost) bewertet werden.
Abs. 2 wird durch Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 5 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.7.2024 aufgehoben, weil zu diesem Zeitpunkt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 tritt (§ 255c).
Rz. 4
Im Übrigen enthält § 272 i. d. F. des RÜG in Bezug auf den Export der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und auf Reichsgebiets-Beitragszeiten beruhenden Rente die gleichen Regelungen wie die vor dem Inkrafttreten des RÜG maßgebende Fassung der §§ 114, 272. Insbesondere gilt die Wertbegrenzung auf die Höhe der Anzahl der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten in den Fällen, in denen sowohl Zeiten nach dem Fremdrentengesetz als auch Reichsgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind, für die vorgenannten Beitragszeiten insgesamt (vgl. hierzu auch BR-Drs. 197/91).
Abs. 3 beinhaltet darüber hinaus eine Gleichstellung von Reichsgebiets-Beitragszeiten, die nicht bereits gemäß § 271 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen, mit Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
Durch Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 5 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2024 insoweit geändert als in Satz 1 nach dem Wort "auch" die Worte "Entgeltpunkte für" eingefügt werden. Außerdem wird nach Abs. 3 Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, der konkretisiert, welche Zeiten im Einzelnen zu den "Reichsgebiets-Beitragszeiten" gehören. Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 3 Satz 2 wird infolge dessen in Abs. 3 Satz 3 fortgeführt.