Rz. 1a
Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung – abweichend von § 133 – unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten zuständig, die in einem nicht knappschaftlichen Betrieb tätig sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 1 Satz 2 für Versicherte, die wegen der Verschmelzung oder Umwandlung ihres Betriebes ihre bisherige Beschäftigung ändern mussten. Die Vorschrift dient insoweit der Besitzschutzwahrung.
Abs. 2 beinhaltet eine Sonderregelung zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist seit dem 1.1.1968 grundsätzlich nicht mehr zulässig (Art. 1 § 3 Nr. 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967 v. 21.12.1967, BGBl. I S. 1259). § 273 Abs. 2 regelt abweichend von diesem Grundsatz die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden können. Die Vorschrift beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die ihre freiwillige Versicherung bereits vor dem 1.1.1968/1.1.1956 begonnen haben; sie entspricht insoweit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 KnVNG).
Abs. 3 der Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts, a. a. O.) eingefügt. Die Neuregelung bestimmte, dass für Berechtigte, die am 31.12.2001 eine Rente bezogen oder eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hatten, der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezuges dieser Rente oder bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin zuständig bleibt. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde in Abs. 3 Satz 2 die Angabe "31.12.2001" durch die Angabe "31.12.2004" ersetzt (Art. 1 Nr. 55 Buchst. d Doppelbuchst. bb RVOrgG). Der Regelungsinhalt des Abs. 3 ist eine Folge der am 1.1.2002 sowie am 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderung über die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See für Leistungsverfahren (§ 130, § 136).
Abs. 4 beinhaltet Vertrauensschutzregelungen für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft hinsichtlich der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für den in Abs. 4 genannten Personenkreis sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Beiträge nach dem höheren Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit setzt die Vorschrift das bis zum 31.12.2004 geltende Recht fort (§ 137 Nr. 1 i. d. F. v. 31.12.2004).
Abs. 5 ist eine Übergangsregelung zu § 129 Abs. 1, die den Kreis der Beschäftigten für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rechtsnachfolgerin der Bahnversicherungsanstalt zuständig ist, erweitert. Die Vorschrift ersetzt die bisher in § 273b enthaltene Regelung über die Sonderzuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt, die nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens mit Wirkung zum 1.1.1994 durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) erforderlich geworden war. Aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse ist die Regelung über die Sonderzuständigkeit für Beschäftigte, die am 31.12.1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei dieser versichert waren, nunmehr in § 273 Abs. 5 übertragen worden. Danach ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rechtsnachfolger der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt für den vorgenannten Personenkreis weiterhin zuständig; sie führt die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durch.