2.1 Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 2
Grundsätzlich bestimmt § 133 den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Versicherung durchzuführen hat. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die
- in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichten,
- bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen beschäftigt sind, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder die bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind und für die vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Ergänzend zu § 133 erweitert § 273 Abs. 1 Satz 1 den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist. Danach hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch für Personen durchzuführen, die aufgrund einer Beschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 bei der ehemaligen Bundesknappschaft versichert waren; dies gilt allerdings nur, solange diese Beschäftigung ununterbrochen andauert. Abs. 1 Satz 1 ist eine Vertrauensschutzregelung, die sich insbesondere auf folgende Versicherte bezieht:
- Beschäftigte in Hüttenbetrieben und sonstigen Gewerbsanlagen,
- Beschäftigte in sonstigen nicht knappschaftlichen Betrieben.
Rz. 3
a) Hüttenbetriebe und sonstige Gewerbsanlagen
Bis zum 31.12.1923 gehörten die meisten Hüttenbetriebe einem Knappschaftsverein an, da sie i. d. R. mit einem Bergwerk verbunden waren. Dies galt auch für die mit einem Bergwerk verbundenen Gewerbsanlagen.
Mit dem Inkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) am 1.1.1924 schieden diese Betriebe aufgrund von Art. 17 des Einführungsgesetzes zum RKG (EG-RKG) grundsätzlich aus der Knappschaftsversicherung aus. Es bestand jedoch bis zum 1.10.1926 die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer, die Knappschaftsversicherung fortzusetzen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl einige Hüttenbetriebe als auch einige sonstige Gewerbsanlagen Gebrauch gemacht. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung begründete die dauernde Zugehörigkeit des Betriebes zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Eine Beendigung dieser fortgesetzten Versicherung und ein Überwechseln in die allgemeine Rentenversicherung waren nach Abgabe der gemeinsamen Erklärung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Art. 17 EG-RKG hatte zum Ziel, den Besitzstand der Arbeitnehmer früherer knappschaftlicher Betriebe, die seit dem Inkrafttreten des RKG aufgrund der neuen Definition des § 2 Abs. 2 und 3 RKG nicht mehr der knappschaftlichen Versicherung angehörten, zu erhalten.
Rz. 4
Durch Art. 41 Nr. 2 des RÜG v. 25.7.1991 trat Art. 17 des Einführungsgesetzes zum RKG am 1.7.1991 außer Kraft. Gemäß Art. 42 Abs. 7 RÜG ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigten in Hüttenbetrieben und sonstigen Gewerbsanlagen von diesem Zeitpunkt an Art. 27 des RÜG einschlägig. Diese Vorschrift bestimmt, dass für Personen, die am 30.6.1991 in einem nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum RKG knappschaftlichen Betrieb beschäftigt waren, die Bundesknappschaft (heute: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung) weiterhin zuständig bleibt, und zwar solange das Beschäftigungsverhältnis andauert. Der sich aus Art. 27 RÜG ergebende Besitzschutz ist also ausschließlich vom Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger abhängig. Für den Besitzschutz ist es unbedeutend, auf welcher privatrechtlichen Grundlage die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen. Selbst bei einem Wechsel der für das Beschäftigungsverhältnis maßgebenden privatrechtlichen Grundlage besteht der Besitzschutz fort, weil das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ebenfalls unverändert weiterbesteht. Demnach sind z. B. der Wechsel von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis oder die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für den Besitzschutz unschädlich, mit der Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin knappschaftlich versichert bleiben.
Rz. 5
Für Arbeitnehmer von Betrieben i. S. d. Art. 17 EG-RKG, deren Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 30.6.1991 begonnen hat, ist die Versicherung dagegen in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen.
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
b) Beschäftigung in einem sonstigen nicht knappschaftlichen Betrieb
Personen, die aufgrund einer Beschäftigung in einem sonstigen nicht knappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1.1.1992 bei der ehemaligen Bundesknappschaft versichert waren, sind ebe...