0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 95 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden und am 1.8.1991 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 8 RÜG), damit die Rechtsverordnung für 1992 rechtzeitig erlassen werden konnte. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 275b mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 275b löst die für die neuen Bundesländer zuvor geltende Regelung des § 42 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) v. 28.6.1990 (BGBl. I S. 486) ab. § 275b entspricht hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in § 275a der Vorschrift des § 160 Nr. 2 (Beitragsbemessungsgrenze – § 159).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung des § 275b ermächtigt die Bundesregierung, die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (§ 275a) in einer eigenen Anlage – der Anlage 2a – zum SGB VI, festzusetzen. Sie entspricht der für die Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes in § 160 Nr. 2 getroffenen Ermächtigung (Anlage 2 zum SGB VI).

Von der Verordnungsermächtigung macht die Bundesregierung in der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Gebrauch. Das geschieht regelmäßig schon im Herbst des Vorjahres, damit die Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnung beitragsrechtlich anpassen können.

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