2.1 Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen und Nachversicherungsbeiträgen

 

Rz. 3

Abs. 1 gilt nur für bis zum 31.12.1991 gezahlte freiwillige Beiträge. Treffen freiwillige Beiträge vor dem 1.1.1992 mit Nachversicherungsbeiträgen für den Nachversicherungszeitraum zusammen, werden die freiwilligen Beiträge nach Abs. 1 Satz 1 nicht erstattet, sie gelten nach Abs. 1 Satz 2 als Beiträge der Höherversicherung. Dies gilt trotz der Schließung der Höherversicherung durch Streichung des bis zum 31.12.1997 geltenden § 234 auch bei Durchführung der Nachversicherung nach dem 31.12.1997.

 

Rz. 4

Abs. 1 gilt nur für freiwillige Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat. Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden nicht erstattet. Dies gilt sowohl für Zeiten vor dem 1.1.1992 als auch danach. § 281 gilt auch für die Nachversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet nach § 233a.

 

Rz. 5

Für ab dem 1.1.1992 vom Versicherten gezahlte freiwillige Beiträge werden diesem gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 erstattet.

2.2 Wirksamkeit von Nachversicherungsbeiträgen für Zeiten vor dem 1.1.1992

 

Rz. 6

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 eingeführt. Die Vorschrift stellt die schon vor seiner Einführung geltende Rechtslage klar und bestätigt diese, so dass keine Rückwirkungsproblematik besteht (BSG, Urteil v. 31.1.2008, B 13 R 27/07 R). Die Anrechnung oder Vormerkung der Nachversicherungszeit vor dem 1.1.1992 setzt die tatsächliche Beitragsentrichtung, d. h. die Zahlung i. S. d. § 181 Abs. 1 Satz 2 voraus. Danach gilt als Zeitpunkt der Zahlung der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. Erst mit dieser Zahlung gelten sie als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

 

Rz. 7

Für nachzuversichernde Zeiten ab dem 1.1.1992 bestimmt § 185 Abs. 2 Satz 1, dass gezahlte Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten, so dass sie Pflichtbeitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 sind.

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