Rz. 19
Nach Abs. 5 ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1.1.1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist. Abs. 5 gilt somit nur für Zeiten vor der Einführung des maschinellen Meldeverfahrens zum 1.1.1973, als die Beitragszahlung allein durch die Versicherungskarte nachgewiesen werden konnte. Für den Zeitraum ab dem 1.1.1973 gilt § 203.
Rz. 20
Abs. 5 gilt nur für versicherungspflichtige Beschäftigungen, also nicht für Selbständige und freiwillig Versicherte.
Rz. 21
Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob die Beschäftigung in dem Zeitraum, in dem sie ausgeübt wurde und für den die Glaubhaftmachung begehrt wird, nach dem damals geltenden Recht versicherungspflichtig gewesen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2015, L 9 R 488/11).
Rz. 22
Glaubhaft zu machen ist vom Versicherten
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor dem 1.1.1973,
- dass die Beschäftigung vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist und
- für die Beschäftigung Beiträge gezahlt worden sind.
Dabei handelt es sich um nicht miteinander verknüpfte Tatbestandsmerkmale, die getrennt glaubhaft zu machen und von Behörden und Gerichten zu prüfen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 1.9.2020, L 18 KN 36/15, und v. 22.5.2013, L 18 KN 52/10). Weder aus der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch aus deren Nachweis kann zugleich die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung abgeleitet werden (Hess. LSG, Urteil v. 27.11.2018, L 2 R 247/18; BSG, Urteil v. 7.9.1989, 5 RJ 79/88 bei nachgewiesener Beschäftigung). Eine gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, existiert nicht (BSG, Urteil v. 7.9.1989, 5 RJ 79/88; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.10.2021, L 3 R 108/18). Wurde dem Versicherten ein extrem niedriges Entgelt ausgezahlt, kann daraus allein nicht geschlossen werden, dass der anfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.2.2017, L 8 R 1262/16).
Auf die Glaubhaftmachung kann nicht verzichtet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.1.2015, L 8 R 510/14).
Rz. 23
Glaubhaft gemacht ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel (vgl. § 21 SGB X) erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Versicherung an Eides statt darf der Rentenversicherungsträger nicht verlangen und abnehmen, da eine solche in § 286 Abs. 5 nicht vorgesehen ist, vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Versicherte muss wenigstens ausreichend positive Indizien für die glaubhaft zu machenden Tatsachen vorlegen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.1.2015, L 8 R 510/14).