Rz. 4
Satz 1 der Vorschrift betrifft nur Zeiten der Pflichtversicherung, also mit Arbeitsentgelt belegte Zeiten der abhängig Beschäftigten oder mit Arbeitseinkommen belegte Zeiten der selbständig Tätigen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR ebenfalls versicherungspflichtig und beitragspflichtig waren.
Nach Satz 2 gilt Satz 1 auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen.
Rz. 5
Für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitragsgebiet ist gemäß § 286b Satz 1 die Glaubhaftmachung durch die Versicherten Voraussetzung, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechend Beiträge gezahlt worden sind. Ob in diesem Zeitraum aufgrund von Versicherungspflicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt wurde, richtet sich nach den Vorschriften der damaligen DDR. Die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume sind dann als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 anzuerkennen, soweit nicht nach § 248 Abs. 3 Satz 2 eine Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen ist.
Rz. 6
Glaubhaft zu machen ist also nicht nur die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und das Bestehen der Beitragspflicht, sondern auch das Entrichten der Beiträge (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 24.3.2015, L 7 R 14/14; Hess. LSG, Urteil v. 11.10.2017, L 5 R 102/14). Es genügt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, dass Beiträge als gezahlt gelten oder Zeiten der Beitragszahlung gleichgestellt waren.
Rz. 7
§286b setzt stillschweigend voraus, dass die zum Nachweis von Beitragszahlungen dienenden Versicherungsunterlagen (insbesondere der SVA) fehlen oder unvollständig sind (LSG Berlin, Urteil v. 23.5.2003, L 1 KN 2/98, Ruhland, in: KomGRV, 97. Erg.-Lfg. April 2022, SGB VI, § 286b Rz. 3; a. A.: LSG Berlin, Urteil v. 27.3.2003, L 8 RA 102/99; Böttiger, in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 286, Rz. 12). Glaubhaft gemacht ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel (vgl. § 21 SGB X) erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Versicherung an Eides statt darf der Rentenversicherungsträger gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X verlangen und abnehmen, da eine solche in § 286b Satz 3 vorgesehen und der Träger der Rentenversicherung in Satz 4 dafür zuständig erklärt worden ist.
Rz. 8
Für Zeiten der freiwilligen Versicherung, für die die Beweiserleichterung nach Satz 2 ebenfalls Anwendung findet, sind strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Eine eidesstattliche Versicherung des freiwillig Versicherten reicht hier im Allgemeinen nicht aus, sofern sich nicht weitere Hinweise aus der sonstigen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses ergeben (LSG Hamburg, Urteil v. 17.2.1959, Breithaupt 1959 S. 928).