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Entsprechend der im Einigungsvertrag enthaltenen Regelung sieht Abs. 2 vor, dass das Bundesversicherungsamt den Erstattungsbetrag für die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen auf die Träger der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet verteilt. Für die Verteilung der Erstattungsbeträge zwischen den einzelnen Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gilt § 219 Abs. 1 (vgl. § 287d Abs. 2 Satz 2).

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