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Nach § 290a erstatten der Bund und die sonstigen Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, pauschal die Aufwendungen, die Letzteren durch die Berücksichtigung von Zeiten entstehen, für die bei Renten nach dem SGB VI eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. In Betracht kommen die laufenden Bestandsrenten, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, sowie die Vergleichsrenten nach Art. 2 RÜG (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 290a). Die Erstattungspflicht betrifft solche Zeiten, für die bei einer Rentenberechnung nach dem SGB VI eine fiktive Nachversicherung in Betracht käme (z.B. nach § 99 AKG oder § 23a NS-Abwicklungsgesetz). Einzelheiten der Erstattung regelt die Versorgungslast-Erstattungsverordnung v. 19.12.1991 (BGBl. I S. 2346; abgedruckt und kommentiert bei Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar zu § 292a). Diese VO ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (§ 6 der VO) und wurde zuletzt durch Art. 72 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

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