Rz. 4
Die Höhe der Renten aus der Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet war unter anderem von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn abhängig.
Dementsprechend ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr auf das für die Rente des Berechtigten gespeicherte monatliche Durchschnittseinkommen (aus dem Bestandsdatensatz, vgl. Abs. 8) dieses Zwanzigjahreszeitraums zurückzugreifen: Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem 240fachen (20 Jahre × 12 = 240 Monate) des Durchschnittseinkommens dividiert durch das Gesamtdurchschnittseinkommen (für Zeitraumende) aus Anlage 12 zum SGB VI.
Der zu ermittelnde 20-Jahreszeitraum richtet sich nach dem Beginn der Rente.
Hat die Rente vor dem 1.8.1990 begonnen, endet der Zeitraum mit dem Ende des Kalenderjahres, das der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vorausgeht. Es kommt insoweit mit Blick auf die VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der SV v. 15.3.1968 (GBl. II S. 135) auf die letzten 20 "Kalenderjahre" an.
Demgegenüber sind bei ab 1.8.1990 beginnenden Renten die letzten 20 "Jahre" maßgebend. Dies steht im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Änderung von Art. 2 § 31 RÜG (vgl. hierzu auch KomGRV, § 307a Rz. 4.2).
a) |
Rentenbeginn ist der |
1.4.1990 |
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Die versicherungspflichtige Beschäftigung endete am |
30.6.1988 |
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Der 20-Jahreszeitraum rechnet von |
Jan. 1968 bis Dez. 1987 |
b) |
Rentenbeginn ist der |
1.9.1990 |
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Die versicherungspflichtige Beschäftigung endete am |
31.8.1990 |
|
Der 20-Jahreszeitraum rechnet von |
Sept. 1970 bis Aug. 1990 |
In der Berücksichtigung der Arbeitsverdienste nur der letzten 20 und nicht sämtlicher Jahre hat das BVerfG keine Verletzung der Grundrechte des Rentners gesehen (Beschluss v. 11.5.2005, 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00).
Rz. 5
Das individuelle Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre erhöht sich für FZR-Renten um den über 600 M hinausgehenden Betrag, multipliziert mit der Anzahl der FZR-Monate (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; vgl. Beispiel unter 2.1).
Rz. 6
Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Post gelten – auch ohne dass FZR-Beiträge gezahlt worden sind – als FZR-Zeiten (Abs. 2 Sätze 2 und 3, vgl. Rz. 1; zur Begründung vgl. § 256a Rz. 24).
Das gilt für die Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1974 zum 30.6.1990, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis am 1.1.1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. FZR-Beiträge gelten als gezahlt
- in der Zeit vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 uneingeschränkt für den oberhalb von monatlich 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst und
- in der Zeit vom 1.1.1974 bis zum 30.6.1990 für einen Arbeitsverdienst von insgesamt bis zu 650 Mark im Monat.
Sofern ab 1.1.1974 bereits insgesamt 1.200 Mark monatlich versichert wurden (jeweils 600 Mark in der SV und FZR), kommen darüber hinaus noch bis zu 50 Mark in Betracht.
Die geforderte 10-jährige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer – vom 1.1.1964 bis zum 31.12.1973 – lässt sich im Allgemeinen dem Versicherungsnachweis, ggf. aber auch einer Dienstzeitbescheinigung des Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, entnehmen.
Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitsverdienstes ist insbesondere eine entsprechende Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers geeignet (vgl. hierzu auch § 256c).
Renten mit Beschäftigungszeiten bei Reichsbahn/Post sind entweder
- ab 1.12.1998 (vgl. hierzu § 310a) oder
- bereits ab 1.1.1992, soweit am 10.11.1998 (Der Stichtag geht auf die Rechtsprechung des BSG vom selben Tag zurück, vgl. SozR 3-2600) ein Rentenbescheid mit diesbezüglichen Zeiten noch nicht bindend erteilt war (Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG),
erneut entsprechend umzuwerten.
Rz. 7
Die zusätzliche Versicherungszeit für ältere Werktätige nach §§ 20, 23 der FZR-Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I S. 395) ist den FZR-Monaten nicht hinzuzurechnen (vgl. BSGE 79, 211 sowie Urteile vom 30.9.1997, 4 RA 28/96 und vom 17.12.1997, 13 RJ 65/96).
Rz. 8
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind ggf. auf 1,8 zu begrenzen. Das ist der Jahreswert, den Versicherte in den "alten" Bundesländern durch Beiträge erreichen können.
Rz. 9
Die Entgeltpunkte sind ähnlich wie bei den Renten der "alten" Bundesländer (Rente nach Mindesteinkommen, vgl. § 262, Art. 82 RRG 1992) auf das 1,5fache – höchstens auf 0,75 – anzuheben (Abs. 2 Satz 4), wenn
- mindestens 35 Arbeitsjahre vorhanden sind. Hinzuzurechnen ist ggf. eine Kindererziehungspauschale für jedes bei der Rente berücksichtigte Kind (10 Jahre für ein Kind, 15 Jahre für 2 Kinder, 20 Jahre für 3 und mehr Kinder);
- der Durchschnittswert je Arbeitsjahr unter 0,75 liegt.
Rz. 10
Für jedes volle Jahr an Untertagearbeiten im Bergbau werden vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt (vgl. Abs. 4 Nr. 2).