0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die durch Art. 2 des 2. AAÜG-ÄndG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939) eingefügte Vorschrift ist rückwirkend am 1.5.1999 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 1).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 310b regelt die Neufeststellung für bei Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG am 2.8.2001 bereits bindend festgestellte Renten, denen begrenzte Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit
- zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (vgl. Anl. 2 Nr. 4 zum AAÜG, abgedruckt bei § 259b) oder
- zu einem ausländischen Staatssicherheitsdienst
zugrunde gelegt worden sind (§ 310b Satz 1 und 2; vgl. hierzu auch BT-Drs. 14/5640 S. 18 und 14/6063 S. 33).
Die Regelung war wie bei § 310a erforderlich, um auch für "Altfälle" – abweichend von § 300 Abs. 3 (Rentenneuberechnung nur auf der Grundlage des bei Erstfeststellung geltenden Rechts), § 306 Abs. 1 (keine Rentenneuberechnung allein aus Anlass einer Rechtsänderung) – die Rechtsänderungen aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG berücksichtigen zu können.
2 Rechtspraxis
2.1 Neufeststellung nach den Sätzen 1 und 2
Rz. 3
Die Neufeststellung nach Satz 1 für am 2.8.2001 bereits bindend festgestellte Renten ist daran geknüpft, dass
- bei der Rente für die unter Rz. 2 genannten Beschäftigungszeiten Arbeitsverdienste auf 70 % des jeweiligen Durchschnittsentgelts (§ 70 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 zum SGB VI) im Rahmen von § 7 AAÜG bzw. § 22a Abs. 2 FRG (jeweils i.d.F. vor dem 2. ÄndG) begrenzt wurden,
die Rente
- nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff., 254b ff.) berechnet oder
- nach § 307 durch Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten umgewertet wurde, wenn bei der Berechnung Arbeitsverdienste nach § 22a Abs. 2 FRG a.F. zu begrenzen waren.
Rz. 4
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Rente zwar nach dem zum Zeitpunkt der Erstfeststellung geltenden Recht (§ 300 Abs. 3), aber wegen § 310b unter Berücksichtigung der höheren Arbeitsentgelte aus § 7 AAÜG i.V.m. der Anl. 6 zum AAÜG bzw. § 22a Abs. 2 FRG (jeweils i.d.F. des 2. ÄndG) neu zu berechnen (anstelle von 70 % maximal 100 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes).
Rz. 5
Eine entsprechende Neufeststellung kommt nach Satz 2 auch für so genannte Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets in Betracht, die ab 1.1.1992 nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden sind (§ 307b).
Rz. 6
Die Neufeststellung nach Satz 1 und Satz 2 hat von Amts wegen zu erfolgen, während die Vergleichsberechnung nach Satz 3 grundsätzlich zu beantragen ist.
Rz. 7
Die Rente ist für Bezugszeiten ab 1.5.1999 erneut festzustellen. Das gilt ebenso, wenn nach rechtsverbindlicher Entscheidung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist (vgl. Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG).
Rz. 8
Eine Neufeststellung kommt in Ausnahmefällen auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1.5.1999 in Betracht, sofern – unabhängig von der Bindungswirkung eines Bescheides am 2.8.2001 – am 28.4.1999 (an diesem Tag hat das BVerfG die Urteile zum AAÜG verkündet, vgl. BVerfGE 100 S. 1 ff., 59 ff., 104 ff., 138 ff.) ein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt nicht vorgelegen hat. Der frühere Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass die in § 310b genannten Neuregelungen bereits am 1.1.1992 in Kraft getreten sind (Art. 13 Abs. 5 und 8 des 2. AAÜG-ÄndG).
2.2 Vergleichsberechnung nach Satz 3
Rz. 9
Mit dem 2. AAÜG-ÄndG ist die im Wege des Vertrauensschutzes durchzuführende Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG auf Renten ausgedehnt worden, die spätestens am 30.6.1995 beginnen. Satz 3 sieht für diese Renten analog zu den Sätzen 1 und 2 ebenfalls eine Neufeststellung vor.
Rz. 10
Hierfür ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Aber es ist auch insoweit – wie in den Fällen der Sätze 1und 2 – eine Neufeststellung von Amts wegen nicht ausgeschlossen (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Aufl., 1/2009 S. 1530).
Rz. 11
Für den Beginn der Neufeststellung gelten die Ausführungen in Rz. 7 und 8 entsprechend.