Rz. 13
Der Mindestgrenzbetrag für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (= Renten, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ggf. auch vorzeitig erfüllt ist, § 50 Abs. 1, §§ 53, 245), auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und – ebenso wie die mit ihr zusammentreffende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung – auf die einem Versicherungsfall beruhen, der vor dem 1.1.1979 eingetreten ist, beträgt gemäß Abs. 2 bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 % (anstelle von 95 % gemäß § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und bei einer Witwen- oder Witwerrente 60 % (anstelle von 57 % gemäß § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts gemäß § 68 vervielfältigt wird. Dabei ist der persönliche Vomhundertsatz der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund der in § 312 Abs. 3 enthaltenen Verweisung auf § 311 Abs. 5 Satz 2 – ebenso wie bei Ermittlung des Mindestgrenzbetrags nach § 311 – mit dem Faktor 1,0106 zu vervielfältigen.
Rz. 14
Die Übergangsregelung des Abs. 2 ist nach ihrem Wortlaut ebenso wie im Rahmen des Abs. 1 auf Waisenrenten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, nicht anzuwenden. Der Grenzbetrag für Waisenrenten richtet sich daher auch bei einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die auf einem vor dem 1.1.1979 eingetretenen Versicherungsfall beruht, nach § 311 Abs. 6.
Rz. 15
Beispiel 1
Sachverhalt:
Auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 beruht, war am 31.12.1991 wegen des Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Tag des Arbeitsunfalls 10.10.1977) die Ruhensvorschrift des § 75 RKG anzuwenden. Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist erfüllt. Der Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage beträgt 145. Die Rente beruht ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Lösung:
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 2 Nr. 1: |
Persönlicher Vomhundertsatz knRV |
= |
145 |
aktueller Rentenwert (Stand 1.7.2010) |
= |
27,20 EUR |
hiervon 2/3 |
= |
18,13 EUR |
Mindestgrenzbetrag (145 × 1,0106 × 18,13 EUR) |
= |
2.656,72 EUR |
Rz. 16
Beispiel 2
Sachverhalt:
Auf den Sachverhalt zu Beispiel 1 wird verwiesen. Abweichend hiervon ist nunmehr eine Witwenrente zu berechnen.
Lösung:
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 2 Nr. 2: |
Persönlicher Vomhundertsatz knRV |
= |
145 |
aktueller Rentenwert (Stand 1.7.2010) |
= |
27,20 EUR |
hiervon ⅔ |
= |
18,13 EUR |
Mindestgrenzbetrag (145 × 1,0106 × 31,77 DM 18,13 EUR); hiervon 60 % |
= |
1.594,03 EUR |