0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 315a ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt und durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) als Folge der durch dieses Gesetz bewirkten Änderung des § 302a rückwirkend zum 1.1.1992 geändert worden. Satz 3 der Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 7 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 in die Vorschrift eingefügt. Die bisherigen Sätze 3 und 4 sind ab 1.1.1998 als Sätze 4 und 5 in der Vorschrift enthalten. Die Vorschrift wurde zum 1.1.2002 durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt § 307a und regelt die Ermittlung des Auffüllbetrags bei der Umstellung von Renten des Beitrittsgebiets, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand (= Bestandsrenten i. S. d. § 307a). Ein solcher ist aus Vertrauensschutzgründen in den Fällen zu leisten, in denen der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den nach § 307a durch Umwertung oder Neuberechnung der Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkten ergibt, niedriger ist als der für denselben Monat gezahlte Rentenbetrag. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich der Zahlbetrag der Rente des Beitrittsgebiets nicht infolge der Anwendung des § 307a verringert.
Hintergrund des § 315a ist der Umstand, dass bei der Umstellung der Bestandsrenten i. S. d. § 307a aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Rentnern in den alten Bundesländern nur die nach § 307a anpassungsfähigen, im Wege eines pauschalierten Verfahrens ermittelten Rentenanteile berücksichtigt werden. Die Anwendung des § 307a kann somit dazu führen, dass der Monatsbetrag der umgestellten SGB VI-Rente niedriger als der zuvor ausgezahlte und nach dem am 31.12.1991 geltenden DDR-Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags ausfällt.
Rz. 3
Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 11.5.2005, 1 BvR 368/97 u.a., NJW 2005 S. 2213).
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtsnatur und Ermittlung des Auffüllbetrags nach Sätzen 1 bis 3
Rz. 4
Der Auffüllbetrag ist eine statische Leistung (BSG, Urteil v. 21.4.1994, SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 = NZS 2000 S. 43), die nicht an der allgemeinen Rentenanpassung teilnimmt; denn seine Berechnung ist nicht an Entgeltpunkte und den aktuellen Rentenwert geknüpft.
Als Teil der gezahlten Rente ist er dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, hingegen von den Vorschriften der §§ 90 bis 97 (= Zusammentreffen von Renten und Einkommen) als besondere versicherungsfremde Leistung nicht betroffen.
Rz. 5
Gemäß Satz 1 setzt die Zahlung eines Auffüllbetrags voraus, dass der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehenden Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags. Erforderlich ist somit ein Vergleich des im Dezember 1991 nach Maßgabe des § 307a Abs. 1 bis 3 (fiktiv) gezahlten Rentenbetrags mit dem in diesem Monat tatsächlich gezahlten Rentenbetrag (vgl. dazu im Einzelnen Mey, in: jurisPK-SGB VI, § 315a Rz. 31).
Rz. 6
Gemäß Satz 2 wird vor der Ermittlung des Auffüllbetrags die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleistete Rente um 6,84 % erhöht. Dabei bleiben vor der Berechnung die in § 315a Satz 2 HS 2 genannten Zusatzrenten außer Betracht. Durch die Erhöhung der Dezemberrente soll sichergestellt werden, dass der Nettorentenbetrag nach Einführung der Beteiligung der Rentner an den Beiträgen für ihre Krankenversicherung ab Januar 1992 (i. H. v. 6,4 % der Rente) nicht gemindert wird.
Rz. 7
Nach Satz 3, der durch Art. 5 Nr. 7 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 in die Vorschrift eingefügt wurde, ist bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes geleisteten Rentenbeträge das Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor der Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Das Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990 hatte zum Ziel, die Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen; denn ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post hatten aufgrund der für sie maßgebenden Versorgungsverordnungen Anspruch auf eine Versorgung, solange diese höher war als die gleichartige Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR. Nach dem Rentenangleichungsgesetz sollten nur die Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR, nicht aber die an deren Stelle gezahlten Besitzschutzleistungen erhöht werden. Die ruhenden Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sollten erst dann wieder geleistet werden, wenn sie aufgrund der Rentenangleichung höher waren als die gleichartige Versorgung für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn ...