Rz. 3
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für
- Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus §§ 43, 45, 240,
- Renten wegen Todes aus §§ 46 bis 48, 243, 243a, 303 bis 304 und für die
- Knappschaftsausgleichsleistung als rentenähnliche knappschaftliche Sonderleistung aus § 239.
Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften ist vorbehaltlich der Regelungen über die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 53, 245) sowie der Wartezeitfiktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) eine Wartezeit zu erfüllen, die in Abhängigkeit von der jeweiligen Rente 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre beträgt. Die auf die jeweilige Wartezeit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten ergeben sich im Einzelnen aus §§ 51, 52, 244, 244a.
Als versicherungsrechtliche Voraussetzung ist zunächst für alle Renten die sog."Versicherteneigenschaft" zu benennen, die vorliegt, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder wenn Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (z. B. für Kindererziehungszeiten bis zum 31.5.1999). Darüber hinaus kann die Versicherteneigenschaft auch durch eine Nachversicherung oder durch die Übertragung oder Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2).
Für einige vorzeitige Versichertenrenten sind außerdem zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. So besteht z. B. ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur, wenn Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder nach § 55 Abs. 2 gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nachweisen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2). Für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird das Vorliegen einer 8-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn vorausgesetzt (§ 237 Abs. 1 Nr. 4) und für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ist eine mehr als 10-jährige Pflichtbeitragszeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres erforderlich (§ 237a Abs. 1 Nr. 3).
Persönliche Voraussetzungen könnten z. B. bei Altersrenten die Vollendung eines gesetzlich bestimmten Lebensalters, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch sein. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind der Eintritt der Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes vor allem der Tod eines versicherten Ehegatten, Lebenspartners, Elternteils oder geschiedenen Ehegatten als persönliche Anspruchsvoraussetzungen zu nennen.
Rz. 4
Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht war zusätzlich zu den in Abs. 1 der Vorschrift genannten allgemeinen Voraussetzungen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze als weitere (negative) Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen. Danach bestand ein vorzeitiger Anspruch auf Rente wegen Alters nicht, wenn ein Hinzuverdienst i. S. v. Abs. 3b Satz 1 und 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) erzielt wurde und der nach Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) anzurechnende Betrag die monatliche Vollrente wegen Alters erreichte (Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).
Rz. 5
Durch die Neufassung des § 34 wurden die bisherigen Abs. 2 bis 3g mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben (vgl. 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759). Dadurch entfällt sowohl die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze als negative Anspruchsvoraussetzung für vorzeitige Altersrenten als auch die Zahlung von Teilrenten wegen Alters infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst. Während des Bezuges von Altersrenten nach §§ 36 bis 38, 40, 236 bis 238 können Versicherte nunmehr unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, uneingeschränkt hinzuverdienen. Durch die damit einhergehende großzügigere Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Außerdem wird durch den Wegfall der Hinzuverdienstregelungen für vorzeitige Altersrenten das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie – insbesondere in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger – abgebaut (vgl. auch BT-Drs. 20/3900 v. 12.10.2022, S. 98).
Rz. 6
Durch den Wegfall der bis zum 31.12.2022 in Abs. 2 bis 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen ergeben sich auch für Bezieher