Rz. 7
Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann bei Vorliegen der in § 38 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).
Neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) oder von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung der Altersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.
Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Dabei ist die Anwendung dieser Ruhensvorschrift nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt also sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersrente als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.
Rz. 8
Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, wirken sich durch Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76d) gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus. Durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen können somit während des Altersrentenbezuges weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.
Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen aus einer nach § 2 oder § 4 Abs. 2 versicherten selbständigen Tätigkeit erzielt.
Rz. 9
Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SG IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2, § 230 Abs. 9 Satz 2 haben die betroffenen Versicherten allerdings die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Tag nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 analog) zulässig und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3, § 230 Abs. 9 Satz 3). Bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen beschränkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf die Beschäftigung, für die er ausgesprochen worden ist (vgl. auch DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).
Darüber hinaus besteht auch für selbständig Tätige, die dem nach § 2 oder § 4 Abs. 2 zu versichernden Personenkreis angehören, die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Die Verzichtserklärung ist von ihnen allerdings gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben (§ 5 Abs. 4 Satz 4, § 230 Abs. 4 Satz 4).
Rz. 10
Ein wirksamer Verzicht auf die Versicherungsfreiheit i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, § 230 Abs. 9 Satz 2 bis 4 hat folgende versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Folgen:
- Eintritt von Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger,
- Beitragspflicht des Versicherten und seines Arbeitgebers gemäß § 168 Abs. 1 sowie des selbständig Tätigen gemäß § 169,
- Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), die sich gemäß § 66 Abs. 3a letzter HS zum 1.7. eines jeden Jahres rentensteigernd auswirken.