2.1 Altersrente und Kündigungsschutz (Abs. 1)
Rz. 4
Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten ist mit rentenrechtlichen Abschlägen verbunden, die über den Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66) gesteuert werden. Nach Abschluss der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) vom 65. auf das 67. Lebensjahr beträgt der max. Rentenabschlag 14,4 % der Monatsrente (§ 64). § 41 Abs. 1 hat zum Ziel, das sozialrechtliche Dispositionsrecht zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand (vor allem mit Blick auf eine auskömmliche Alters- und Hinterbliebenensicherung) allein dem Arbeitnehmer vorzubehalten.
Rz. 5
Tarifvertragliche Regelungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einem rentennahen Geburtsjahrgang angehört. Dies ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Fall, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vereinbarten Beschäftigungsende abgeschlossen oder diese vom Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre nochmals bestätigt worden ist. Die Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass Versicherte die Auswirkungen der von ihnen hinzunehmenden Rentenabschläge auf ihre Alters- und Hinterbliebenensicherung i. d. R. erst zeitnah vor dem Rentenbeginn einschätzen können. Verweigert deshalb ein Arbeitnehmer innerhalb der vorgenannten Frist von 3 Jahren den Abschluss oder die Bestätigung der Vereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so gilt die Vereinbarung für den Arbeitnehmer als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) abgeschlossen.
Rz. 6
Aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Fachkräftemangels wurde § 41 Abs. 1 Satz 3 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 angefügt. Nach der bis zum 30.6.2014 geltenden Rechtslage endeten Beschäftigungsverhältnisse i. d. R. mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. aus betriebsbedingten Gründen) ein bislang unbefristetes Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortführen wollten, galt dieses zum Schutz des Arbeitnehmers ebenfalls unbefristet weiter, weil nach damaligem Recht keine befristete Beschäftigung auf eine unbefristete Beschäftigung folgen durfte. Im Ergebnis konnte in diesen Fällen allein der Arbeitnehmer entscheiden, wann das Beschäftigungsverhältnis enden sollte. Diese Rechtsfolge wurde von Arbeitgebern oft als Hindernis für eine einvernehmliche Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze angesehen.
Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses können die Arbeitsvertragsparteien nach § 41 Abs. 1 Satz 3 nunmehr durch Vereinbarung den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze hinausschieben; derartige Vereinbarungen sind auch wiederholt zulässig.
2.2 Ende des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2)
Rz. 7
§ 41 Abs. 2, der mit Wirkung zum 1.1.2025 durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz v. 29.10.2024 (BGBl. I S. 323) eingefügt worden ist, bestimmt für die Wirksamkeit einer Vereinbarung, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) vorsieht, die "Textform". In diesen Fällen gilt § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, der für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform bestimmt, nicht (§ 41 Abs. 2 Satz 2).
Während die Textform lediglich den vollständigen Namen des Verfassers auf der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie deren dauerhafte Speicherung voraussetzt, erfordert die Schriftform eigenhändige Unterschriften aller Beteiligten auf einem Dokument.