0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 42 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst (Art. 1 Nr. 16, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz). Durch die Neuregelung sind die bisherigen starren Teilrentenstufen von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wegen Alters zugunsten einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes aufgehoben worden. Außerdem ist nunmehr die Höhe einer Teilrente wegen Alters auch unabhängig vom Hinzuverdienst eines Versicherten grundsätzlich frei wählbar.
Aufgrund des Wegfalls der bis zum 31.12.2022 für vorzeitige Altersrenten in § 34 Abs. 2 bis Abs. 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden durch Art. 7 Nr. 5, Art. 34 Abs. 1 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 nach dem Wort "Teilrente" die Wörter "in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente" eingefügt. Darüber hinaus wurde Abs. 2 der Vorschrift aufgehoben; bis zum 31.12.2022 regelte Abs. 2 Satz 1, dass eine "unabhängig vom Hinzuverdienst" gewählte Teilrente mindestens 10 % betragen musste. Einschränkend hierzu konnte eine Teilrente allerdings nach Abs. 2 Satz 2 höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich – in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst – nach Anwendung von § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) ergab. Im Ergebnis ist nunmehr die Regelung zur Mindesthöhe einer Teilrente wegen Alters von 10 % der Vollrente mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 der Vorschrift übertragen worden und die Regelungen, die sich auf den Hinzuverdienst bezogen hatten, sind weggefallen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte eine Altersrente ebenfalls als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1).
Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) bestand ein Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wurde. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bestand nach § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) lediglich ein Anspruch auf Teilrente wegen Alters. Dabei wurde die Teilrente berechnet, in dem 1/12 des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Vollrente wegen Alters abgezogen wurde. Ein Rentenanspruch bestand nicht mehr, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreichte (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).
Rz. 3
Darüber hinaus hatten Versicherte seit dem 1.1.2017 nach § 42 Abs. 2 (i. d. F. des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016, BGBl. I S. 2838, in Kraft v. 1.1.2017 bis 31.12.2022) bereits die Möglichkeit eine Teilrente wegen Alters "unabhängig vom Hinzuverdienst" in Anspruch zu nehmen. Dies galt sowohl für Altersrentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt.
Rz. 4
Nach Abs. 1 in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung (vgl. 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente "in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente" in Anspruch nehmen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Höhe einer Teilrente wegen Alters grundsätzlich frei wählbar; einer besonderen Begründung seitens des Versicherten bedarf es hierzu nicht. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands muss die gewählte Teilrente aber mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters ausmachen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger die Inanspruchnahme nur in "vollen Prozentpunktschritten" von 10 % bis 99 % zulässig. (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).
Ein Hinzuverdienst neben einem vorzeitigen Altersrentenbezug führt nach dem ab 1.1.2023 geltenden Recht weder zum Rentenwegfall noch dazu, dass lediglich eine Teilrente wegen Alters zu leisten ist; die bis zum 31.12.2022 in § 34 Abs. 2 bis 3g a. F. enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben (vgl. Komm. zu RZ 2 und 3).
Die durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) in Kraft getretenen Neuregelungen sollen in Anlehnung an die Zielsetzung des Flexirentengesetzes (a. a. O.) dazu beitragen, Versicherten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Neben dem Bezug einer vorzeitigen Vollrente wegen Alters können Versicherte allerdings nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen und damit Einkommensverluste ausgleichen oder zumindest abfedern, die i. d. R. mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind. Darüber hinaus besteht für Bezieher von vorzeitigen Vollrenten wegen Alters bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht in ...