Rz. 79
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass vollschichtig einsatzfähige Versicherte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig sind. Eine Änderung der sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ergebenden Rechtslage folgt hieraus aber nicht.
Ausnahmsweise ist danach bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten zu prüfen, ob es Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang gibt. Dies gilt zunächst für Versicherte mit schweren spezifischen Leistungseinschränkungen, so dass auch für Ungelernte die konkrete Benennung einer noch in Betracht kommenden Berufstätigkeit erforderlich ist (BSG, Urteil v. 6.6.1986, 5b RJ 42/85, SozR 2200 § 1246 Nr. 136).
Rz. 80
Ferner handelt es sich um folgende Fallgestaltungen, in denen
Rz. 81
Bewirken also die bei einem Versicherten vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen, dass er nicht mehr zu den in seinem bisherigen Beruf oder einer Verweisungstätigkeit allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (z. B. Erfordernis der Schichtarbeit) tätig sein kann, so liegt Berufsunfähigkeit vor. Vermag der Versicherte nur noch unter generell betriebsunüblichen Bedingungen tätig zu sein, ist Erwerbsunfähigkeit gegeben (BSG, Urteil v. 30.5.1984, 5a RKn 18/83, SozR 2200 § 1247 Nr. 43). Zusätzliche kurze Pausen zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit, etwa bei Diabetikern, sind nicht betriebsunüblich, sondern fallen in den Rahmen der jedem Arbeitnehmer zugestandenen persönlichen Verteilzeit.
Rz. 82
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit schließt das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, mit ein (BSG, Urteil v. 6.6.1986, 5b RJ 52/85, SozR 2200 § 1247 Nr. 47). Deshalb ist Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wenn einem Versicherten diese Fähigkeit fehlt; der Arbeitsmarkt ist ihm verschlossen. Versicherte, die vollschichtig arbeitsfähig sind, können auf Arbeitsplätze im ganzen Bundesgebiet verwiesen werden: Entscheidend ist deshalb nicht der konkrete Weg des Versicherten von seiner Wohnung aus zu einer in Betracht kommenden Arbeitsstelle unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine derartige Betrachtungsweise würde auch einen unvertretbar hohen Ermittlungsaufwand bedeuten und zu Zufallsergebnissen führen. Es kommt deshalb auf die Wegstrecken an, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden können, um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 21.2.1989, SozR 2200 § 1247 Nr. 56) reicht die Fähigkeit, nur noch Fußwege von 500 m zurückzulegen, i. d. R. nicht aus, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Es ist deshalb Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz nicht innehat, einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges erreichen kann und der Versicherungsträger diesbezüglich auch keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation anbietet.
Rz. 83
Überdies hat das BSG die Zurücklegung eines Fußweges von 500 m für unzumutbar erachtet, wenn dies mit Schmerzen oder einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand verbunden ist. 20 Minuten Zeitaufwand für einen Fußweg von 500 m sind unzumutbar (BSG, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Rz. 84
Bei tarifvertraglich erfassten Tätigkeiten kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Zahl gibt. Grundsätzlich ist ausreichend, dass der Versicherte eine wenn auch nur schlechte Chance auf Erlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes hat. Soweit es sich allerdings nicht um allgemein zugängliche Arbeitsplätze handelt, weil diese i. d. R. leistungsgeminderten Arbeitnehmern des eigenen Betr...