Rz. 3
Zu den "rentenrechtlichen Zeiten" zählen nach Abs. 1 der Vorschrift
- Beitragszeiten gemäß §§ 55, 247 bis 249a, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen i. S. v. Abs. 2 oder als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 der Vorschrift,
- beitragsfreie Zeiten gemäß §§ 58, 59, 250 bis 253a i. S. v. Abs. 4 der Vorschrift und
- Berücksichtigungszeiten gemäß §§ 57, 249b.
Soweit Kalendermonate mit mehreren unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, findet – entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – keine Verdrängung einzelner Zeiten statt, sodass diese grundsätzlich auch parallel zueinander anzurechnen und zu bewerten sind.
Abweichend von diesem Grundsatz bleibt allerdings zu beachten, dass ein Kalendermonat bei Prüfung
- der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§§ 50 Abs. 1 bis 5, 51 Abs. 1 bis 4),
- des Nachweises von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1),
- der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Erwerbsminderungsrenten (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- des Umfangs von Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2
nur einmal angerechnet werden kann, selbst wenn er mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
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