Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten u. a. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Zulässigkeit und eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. Fehler hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung (z. B. Zahlung der Beiträge in falscher Höhe bzw. an einen für den Versicherten nicht zuständigen Rentenversicherungsträger) können dagegen insoweit durch Beanstandung geheilt werden und beeinträchtigen die Wirksamkeit von tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen nicht.
Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist zulässig, wenn ein Versicherter dem in §§ 1 bis 3 gesetzlich festgelegten versicherungspflichtigen oder dem nach § 4 Abs. 1 bis 3 antragspflichtversicherten Personenkreis angehört. Nach Bundesrecht sind/waren in der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelnen folgende Personen versicherungspflichtig:
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bestand in den alten Bundesländern für diese Personenkreise Versicherungspflicht nach §§ 1227, 1227a RVO, §§ 2, 2a AVG, §§ 29, 29a RKG.
Im Beitrittsgebiet war die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte und selbständig Tätige in der Zeit vom 1.2.1947 bis zum 31.12.1961 in der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) v. 28.1.1947 und in der Zeit vom 1.1.1962 bis zum 2.10.1990 in der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) v. 21.12.1961 geregelt. Vom 9.5.1945 bis zum 31.1.1947 galten im Beitrittsgebiet übergangsweise die bisherigen Reichsversicherungsgesetze (RVO, AVG, RKG) weiter.
Soweit Pflichtbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1, § 198, § 25 SGB IV) gezahlt worden sind, ist eine Pflichtbeitragszeit nach Abs. 1 Satz 1 anzuerkennen.
Darüber hinaus stehen Nachversicherte i. S. v. § 8 Abs. 2 Personen gleich, die versicherungspflichtig sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2), und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung und davon, ob es sich um eine echte oder eine fiktive Nachversicherung handelt.
Die wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen ist grundsätzlich durch folgende Beweismittel i. S. v. § 21 Abs. 1 SGB X nachzuweisen:
- Quittungs- und Versicherungskarten (für abhängig Beschäftigte bis zum 31.12.1972, pflichtversicherte Handwerker bis 31.12.1961, versicherungspflichtige Selbständige bis 31.12.1976),
- Aufrechnungsbescheinigungen von Versicherungskarten, die von den zuständigen Krankenkassen oder Gemeindeverwaltungen ausgestellt worden sind,
- Beitragsübersichten der Rentenversicherungsträger (z. B. aus früheren Rentenbescheiden, Rentenauskünften),
- Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV; für abhängig Beschäftigte ab 1.1.1973),
- Stammkarten oder Abschriften von Stammkarten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (für abhängig Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben bis 31.12.1972),
- Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung (für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis 31.12.1991).
Für versicherungspflichtig Beschäftigte werden die Beiträge in den alten Bundesländern seit dem 1.1.1973 und in den neuen Bundesländern seit dem 1.1.1992 von den Arbeitgebern an die zuständigen Einzugstellen (= Krankenkassen) gezahlt (§ 28i SGB IV, § 28h Abs. 1 SGB IV); diese haben den Rentenversicherungsbeitrag gemäß § 28k Abs. 1 SGB IV an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Die Meldungen zur Dauer der versicherten Beschäftigung sowie zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt seither nach den Regelungen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Pflichtbeiträge sind von
- versicherungspflichtigen Handwerkern seit dem 1.1.1962,
- antragspflichtversicherten Selbständigen seit dem 19.10.1972,
- den übrigen versicherungspflichtigen Selbständigen seit dem 1.1.1977
unmittelbar an den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 2 RV-Beitragszahlungsverordnung). Nach Prüfung der Zulässigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung sowie der Einhaltung der Zahlungsfrist (§ 197 Abs. 1, § 198, § 25 SGB IV) wird das Versicherungskonto um die gezahlten Pflichtbeiträge ergänzt.
Bei Vorliegen der vorgenannten Beitragsnachweise kann eine wirksame Beitragszahlung unter den in §§ 199, 286 Abs. 2, 286c genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfung durch die Rentenversicherungsträger vermutet werden (= Vermutung der wirksamen Beitragszahlung).
Die Vollständigkeit von Versicherungsunterlagen ist in der Verwaltungspraxis aufgrund von Kriegs- und Nachkriegsereignissen, Unzulänglichkeiten seitens der Versicherten oder der Arbeitgeber im Umgang mit den von ihnen aufzubewahrenden Versicherungskarten und Sozialversicherungsausweisen od...