Rz. 18
Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I u. a. auch Beitragserstattungen, deren Voraussetzungen sich für zu Recht gezahlte Beiträge seit dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) aus § 210 Abs. 1 und 2 ergeben.
Durch die Erstattung von zu Recht gezahlten Beiträgen können grundsätzlich auch andere rentenrechtliche Zeiten "untergehen" (sog. Verfallswirkung einer Beitragserstattung), und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht auf die Höhe des Erstattungsbetrages ausgewirkt haben (z. B. beitragsfreie Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten).
Die Verfallswirkung einer Beitragserstattung in Bezug auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist davon abhängig, ob die Beitragserstattung
a) nach dem 31.12.1991 gemäß § 210 oder
b) vor dem 1.1.1992 gemäß § 1303 RVO, § 82 AVG, § 95 RKG
durchgeführt worden ist.
Zu a): Verfallswirkung bei Durchführung der Beitragserstattung nach dem 31.12.1991
Gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 wird durch eine nach dem 31.12.1991 durchgeführte Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem Versicherten und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsbeziehungen mehr bestehen. Mit der Beitragserstattung sind alle Ansprüche aus den vor der Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ausgeschlossen; dies gilt auch, wenn sie sich – wie z. B. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung – nicht auf die Höhe des Erstattungsbetrages ausgewirkt haben.
Zu b): Verfallswirkung bei Durchführung der Beitragserstattung vor dem 1.1.1992
Für vor dem 1.1.1992 durchgeführte Beitragserstattungen richtet sich die Verfallswirkung von rentenrechtlichen Zeiten weiterhin nach § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von der Verfallswirkung einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung grundsätzlich nicht erfasst, weil diese erst zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) als rentenrechtliche Zeiten eingeführt worden sind. Eine Ausnahme gilt für Berücksichtigungszeiten, die parallel zu Kindererziehungszeiten i. S. v. § 56 Abs. 1 bis 4, 249 Abs. 1 verlaufen, wenn diese von der Verfallswirkung einer in der Zeit vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung ganz oder teilweise erfasst worden sind; in diesen Fällen teilen die zeitgleichen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung aufgrund des sog. Koppelungsgebots (vgl. Komm. Rz. 10 f.) das Schicksal der untergegangenen Kindererziehungszeiten.