Rz. 20
Die Rentenanpassung jeweils zum 1.7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem jeweils zuständigen Sozialgericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2020, L 14 R 126/19). Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g –, sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 4 RA 41/98 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.1.2018, L 9 R 843/16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.1.2017, L 22 R 271/14, Rz. 33). Solche Entscheidungen enthalten daher gegenüber den Rentenbewilligungsbescheiden selbstständig anfechtbare Verfügungen, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 4 RA 41/98 R, Rz. 24). Hierbei wird ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 62/02 R, Rz. 27). Aufgrund des beschränkten Regelungsbereichs einer Rentenanpassungsmitteilung kann in einem Rechtsstreit über deren Rechtmäßigkeit auch nicht eine Überprüfung der gesamten Rentenhöhe, sondern lediglich die Fehlerhaftigkeit der Anpassung geltend gemacht werden (zutreffend SG Kassel, Gerichtsbescheid v. 25.1.2017, S 5 R 453/14). Die Prüfungskompetenz des erkennenden Sozialgerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob der Rentenversicherungsträger die Rente in korrekter Anwendung des Veränderungsfaktors zutreffend neu ermittelt hat. Eine Rentenanpassungsmitteilung enthält daher zwar einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits anerkannten Wertes des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 4 RA 41/98 R). Über diesen eigentlichen Regelungsgehalt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X hinaus ist eine ergangene Rentenanpassungsmitteilung hinaus jedoch gerade nicht anfechtbar (Hess. LSG, Beschluss v. 7.11.2016, L 5 R 84/16).
Rz. 20a
Gleiches gilt für den Rechtsschutz hinsichtlich eines mit der Rentenanpassung geänderten möglichen Zuschusses zur Kranken- und (früher) Pflegeversicherung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1. Die Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheides zur Rentenanpassung beschränkt sich auch diesbezüglich lediglich auf den abändernden Umfang. Der Zuschuss richtet sich ausschließlich nach dem Zahlbetrag der Rente (§ 106 Abs. 2 Satz 1). Damit folgt auch der Zuschuss dem in § 63 Abs. 1 niedergelegten und das Rentenrecht beherrschenden Äquivalenzprinzip (vgl. die Komm. zu § 63). Die Erhöhung des Zuschusses im Zuge einer Rentenanpassung folgt daher lediglich der bereits oben dargestellten Anpassung der Rente, da sich der Zuschuss allein anhand des Rentenauszahlungsbetrages errechnet. Die Vorgaben des § 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 sind im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellen auch für Geringverdiener keinen unzulässigen Eingriff in das geschützte Eigentumsrecht nach Art. 14 GG und auch keinen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG dar. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz besagt, dass die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt. Erreicht wird das durch die Beitragsbezogenheit, da sich die Höhe der Rente grundsätzlich am versicherten Einkommen orientiert. Wer lange hohe Beiträge zahlt, erhält regelmäßig eine höhere Rente. Ausdruck findet diese eigene Beitragsleistung in den persönlichen Entgeltpunkten. Deshalb stellt eine niedrigere Rente für Geringverdiener ebenso wenig einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG dar, wie die entsprechend niedrigen Zuschüsse nach § 106 Abs. 1 und 2. Gleiches gilt auch für den Grundsatz der Gleichbehandlung. Soweit ein Versicherter einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG geltend macht und hierzu vorträgt, er sei gegenüber Normalverdienern insoweit benachteiligt, greift der Grundsatz, dass Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. In Anlehnung an höhere Beiträge erhalten Versicherte dementsprechend höhere Rente und folglich auch einen höheren Zuschuss.
Rz. 21
Statthafte Verfahrensart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG, mit der die Rentenanpassungsmitteilung angegriffen und zugleich eine höhere Rente begehrt wird.
Rz. 22
Im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen stellen Änderungsbescheide i. S. v. § 96 SGG dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.1.2018, L 9 R 843/16; Hess. LSG, Urteil v. 6.7.2018, L 5 R 86/17).