Rz. 10
Die freiwillige Versicherung ist als Wahlrecht ausgestaltet.
Rz. 11
Das Recht zur freiwilligen Versicherung setzt voraus, dass:
- die betroffene Person nicht versicherungspflichtig ist,
- die Person das 16. Lebensjahr vollendet und
- grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat; § 3 Nr. 2 SGB IV.
2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis – Territorialitätsprinzip
Rz. 12
Das Recht auf freiwillige Versicherung besteht nur für Personen, die grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – anspruchsberechtigter Personenkreis. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 SGB IV.
Rz. 13
Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht daher entsprechend dem in § 3 SGB IV niedergelegten Territorialitätsprinzip zunächst nur für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben; begünstigter Personenkreis (vgl. hierzu auch: GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).
Rz. 14
Die Vorschrift ist aber insoweit offen formuliert, als sie sich auf alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bezieht; der persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 3 SGB I. § 7 Abs. 1 Satz 1 knüpft also nicht an die Staatsangehörigkeit an, sodass auch Ausländer, EU-Staatsbürger, Staatenlose, Angehörige der Auslandsvertretungen eines ausländischen Staates (BSG, Urteil v. 11.7.1985, 5b RJ 70/84) und ausländische Mitglieder von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften (BSG, Urteil v. 7.9.1977, 11 RA 42/76) das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Das Territorialitätsprinzip hatte der Gesetzgeber schon im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) ausdrücklich erwähnt (BT-Drs. 11/4124 S. 152).
Rz. 15
Auch für entsandte Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses für eine vorübergehende Zeit zu einer deutschen Auslandsvertretung versetzt werden, besteht das Recht auf freiwillige Versicherung, da für diesen Personenkreis für die Dauer des Auslandsaufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbesteht (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).
Rz. 16
Ausländer hingegen, die sich im Bundesgebiet nur im Rahmen eines auflösend befristeten oder auflösend bedingt gestatteten Aufenthaltstitels aufhalten, haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und gehören damit per se nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).
2.1.1.2 Keine anderweitige Versicherungspflicht
Rz. 17
Dieses Recht besteht nur, soweit die Personen nicht versicherungspflichtig sind. Denn jegliche Versicherungspflicht (wegen abhängiger Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, auf Antrag, wegen Kindererziehung oder Pflege) schließt das Recht zur freiwilligen Versicherung aus, da das System der Rentenberechnung eine Anrechnung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen für denselben Monat nicht kennt (BSG, Urteil v. 9.12.1982, 12 RK 8/82). Auch soweit für Zeiten der Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 keine Beiträge gezahlt wurden, besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2). Soweit für Zeiten, in denen aus welchem Grunde auch Versicherungspflicht bestanden hat, freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, so sind sie wegen des Ausschließungsgrundes der Pflichtversicherung zu Unrecht gezahlt und deshalb gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Die Versicherungspflicht besteht darüber hinaus unabhängig von dem tatsächlichen Austausch der Hauptleistungspflichten in einem Beschäftigungsverhältnis. Solange daher ein Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, obwohl die Hauptleistungspflicht – also die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (auch unwiderruflich) suspendiert ist, liegt auch Versicherungspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vor (BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R; dem folgt ausdrücklich auch die DRV, vgl. GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2). Zwar regelt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Gleichstellung von Leistungen, sodass eine Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich auch zum Ausschluss der freiwilligen Versicherung führt. Hierzu existiert jedoch für Deutschland die abweichende Regelung in Anhang XI Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach ist die freiwillige Versicherung nach § 7 ungeachtet einer Versicherungspflicht in den genannten Staaten zulässig (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2).
Rz. 18
Ebenso wie bei den Vorgängerregelungen der §§ 1233 RVO, 10 AVG, 33 RKG ist auch für § 7 Abs. 1 davon auszugehen, dass der zusammengesetzte Begriff "Personen, die nicht versicherungspflichtig sind" auch Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite mit umfasst (BSG, Urteil v. 9.10.2012, B 5 R 54/11 R; BSG, SozR 4-6050 Art. 1 Nr. 1; BSG, SozR 4-6050 Art. 45 Nr. 2, ...