Rz. 53
Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.
Rz. 54
Bei Zeiten der beruflichen Ausbildung ordnet Satz 2 insoweit eine weitere Fiktion an, danach gelten bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Abs. 3 Satz 2 führt die bis zum 31.12.2004 in § 54 Abs. 3 Satz 3 (zur Übergangszeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 vgl. § 246 Satz 2) geregelte Fiktion fort, die zuvor bis 31.12.1997 bereits in § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 geregelt war. § 246 Satz 2 ordnet des Weiteren übergangsrechtlich an, dass bei Beginn einer Rente vor dem 1.1.2009 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.
Rz. 55
Der Sinn der Regelung liegt in dessen Ausgleichswirkung. Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert, ohne zugleich bei Rentenfällen im Alter mit erheblichen Lücken pauschale Verbesserungen zu bewirken (GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 5).
Rz. 56
Inhaltlich ordnet die Regelung daher an, dass sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zumindest im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, in jedem Fall mit einem einheitlichen Wert von mindestens 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat eingehen; das sind 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr (GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 5). Eine neben der nachgewiesenen beruflichen Ausbildung ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung schließt daher kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Fiktionswirkung die zusätzliche Berücksichtigung Zeiten der beruflichen Ausbildung in den ersten 36 Monaten gerade nicht aus. Sind in den 36 Kalendermonaten auch Pflichtbeiträge enthalten, die für Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung gezahlt worden sind, werden daher diese Pflichtbeiträge mitgezählt (GRA der DRV zu § 246 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 3).
Rz. 57
Die Dauer der Fiktion gilt lediglich für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen. Der Begriff "ersten" ist dabei chronologisch zu verstehen und gilt gerechnet vom ersten Pflichtbeitrag. Die von der Fiktion erfassten Kalendermonate sind daher beginnend mit dem ersten Pflichtbeitrag auszuzählen. Eventuelle Lücken zwischen den einzelnen Kalendermonaten begrenzen den Zeitraum nicht. Er wird lediglich durch die Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt. Ein im Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres liegender Pflichtbeitrag wird mit berücksichtigt. Zu den ersten 36 Kalendermonaten, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind, zählen nur die Beiträge, die für eine tatsächlich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet worden sind. Aufgrund des in § 122 Abs. 1 niedergelegten Monatsprinzips belegt eine Beitragswoche, die in 2 Monate hineinragt, beitragsrechtlich daher 2 volle Monate (zu den Berechnungsmodalitäten vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 246 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 3).