1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Personen, die seit 2013 eine geringfügig entlohnte (Dauer)Beschäftigung aufnehmen, sind – im Unterschied zum bis dahin geltenden Recht – gemäß § 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b). Auf diese Fälle, in denen nur der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen hat, bezieht sich die Zuschlagsregelung in § 76b (Abs. 1). Diese Entgeltpunkte zählen – nach Umrechnung in Monate (§ 52 Abs. 2) – auch für die Wartezeit mit. Weitere Ansprüche sind aus diesen Beitragsanteilen nicht verbunden, weil es sich hierbei nicht um Beiträge i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 handelt.
Zur geringfügigen Beschäftigung vgl. §§ 8, 8a SGB IV.
Rz. 3
In Abs. 2 ist geregelt, wie die Zuschläge an Entgeltpunkten unter Berücksichtigung der für diese Beschäftigungen geringeren Beiträge zu ermitteln sind, während Abs. 3 zum Inhalt hat, dass die Regelungen des § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und § 124 entsprechend gelten.
Geringfügig Beschäftigten, die ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen haben bzw. Rentenansprüche nicht mehr erwerben können, sind von der Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte ausgeschlossen (Abs. 4).
1.2 Normzweck
Rz. 4
Sinn der Regelung ist es, auch die Beschäftigungszeiten rentensteigernd zu erfassen, die ein geringfügig Beschäftigter trotz Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1b erfüllt hat. Auch diese Beschäftigte sollen Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (vgl. auch BT-Drs. 14/441 – Beschlussempfehlung S. 33).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da § 76b erst durch Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 (Art. 19 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Zentrale Bezugsnorm im SGB IV sind zunächst die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung; hier § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit und § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.
Rz. 7
Zu § 76b existieren des Weiteren eine Reihe ergänzender Vorschriften. § 76b wird für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen durch § 264b ergänzt, der eine Übergangsregelung zu § 76b darstellt. Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung sieht bereits § 66 Abs. 1 Nr. 6 vor. § 6 Abs. 1b ist die zentrale Regelung über die Befreiung geringfügig beschäftigter Personen von der Versicherungspflicht. Der arbeitgeberseitige Beitragsanteil und dessen Höhe ist in § 172 Abs. 3 für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und in § 173 Abs. 3a für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geregelt. § 75 regelt die Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn. § 124 regelt die Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen. Auf §§ 75 und 124 nimmt Abs. 3 Bezug. Außerdem ist die Regelung über die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 zu berücksichtigen. § 52 Abs. 2 schließlich enthält eine Regelung über die Wartezeiterfüllung für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76b erfassen. Die GRA der DRV zu § 76b hat den Stand 20.12.2018 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076b.html (zuletzt abgerufen am 31.5.2022).