2.1.1 Grundsatz – Rentensplitting
Rz. 10
Abs. 1 bestimmt – wie § 76 Abs. 1 für den Versorgungsausgleich –, dass ein vom Rentenversicherungsträger durchgeführtes bestandskräftiges Rentensplitting durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64) rentenmäßig umgesetzt wird. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechenden Regelungen über Zu- und Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich an (§ 76 Abs. 1, 6 und 7; so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).
Rz. 11
Per Definitionem ist das Rentensplitting die Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit, ihre Ansprüche auf Rente zu teilen; § 120a (Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten) und § 120e (Rentensplitting unter Lebenspartnern).
Rz. 12
In § 120d Abs. 3 ist die Zuständigkeit geregelt, welcher Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist.
Rz. 13
Entscheiden sich Eheleute bzw. Lebenspartner (zur rentenrechtlich Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften vgl. BT-Drs. 15/3445 S. 6, 17) im Rahmen von § 120a bzw. § 120e für ein Rentensplitting, also für eine Aufteilung der in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Ansprüche, erhält derjenige mit den summenmäßig niedrigeren Entgeltpunkten einen Zuschlag an Entgeltpunkten, während der andere einen entsprechenden Abschlag hinnehmen muss.
Rz. 13a
Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost), sodass sich die mögliche Anzahl von unterschiedlichen auszugleichenden Entgeltpunktearten dadurch verringert (vgl. GRA der DRV zu § 76c SGB VI, Stand: 4.1.2022, Anm. 3; auch zu den (theoretisch) bis zu 6 unterschiedliche Arten von auszugleichenden Entgeltpunkten, die ein Ehegatte erwerben kann: Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung – allgemein/Ost/Knappschaft – und Zuschlag an Entgeltpunkten nach dem Grundrentengesetz – ebenfalls allgemein/Ost/Knappschaft).
2.1.2 Voraussetzung – Durchführung des Rentensplittings
Rz. 14
Einzige Voraussetzung für die Zuschlags- bzw. Abschlagsregelungen i. S. d. Abs. 1 ist es, dass das Rentensplitting durchgeführt worden ist. Hierfür hält § 120 Abs. 9 die entsprechende Regelung bereit. Danach ist das Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar geworden ist.
Rz. 15
Dabei regelt § 120a die Grundsätze bzw. Voraussetzungen für ein zulässiges Rentensplitting. Das Rentensplitting ist zulässig, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist (§ 120a Abs. 2 Nr. 1) oder die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind (§ 120a Abs. 2 Nr. 2).
2.1.3 Zeitpunkt der Vornahme der Zu- bzw. Abschläge
Rz. 16
Der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen an Entgeltpunkten richtet sich nach der Durchführung des Rentensplittings, also gemäß § 120 Abs. 9 nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; die Konten der Ehegatten werden daher mit diesem Tag um die Zu- bzw. Abschläge an Entgeltpunkten verändert (GRA der DRV zu § 76b SGB VI, Stand: 20.12.2018, Anm. 3).
2.1.4 Trennungsprinzip Knappschaft und allgemeine Rentenversicherung
Rz. 17
Allerdings sieht § 120a Abs. 7 vor, dass die Höhe der Ansprüche getrennt nach Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen ist. Dies gilt sowohl für die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung als auch für die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. GRA der DRV zu § 76c SGB VI, Stand: 4.1.2022, Anm. 3). Daher können bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten in Betracht kommen.
2.1.5 Erfasste Entgeltpunkte
Rz. 18
Das können Entgeltpunkte (§ 70), Entgeltpunkte/Ost (§ 254d), knappschaftliche Entgeltpunkte (§§ 80 ff.) und knappschaftliche Entgeltpunkte/Ost (§ 254d, § 265 Abs. 2, § 265a) sein. Wegen der unterschiedlichen Wertigkeit der Entgeltpunkte lässt sich nicht von vornherein durch Saldierung der Zu- und Abschläge feststellen, zu wessen Gunsten das Rentensplitting ausfällt. Genaue Feststellungen lassen sich regelmäßig nur über eine "verkürzte" Rentenberechnung (vgl. § 64) treffen.
2.1.6 Weitere Rechtsfolgen
Rz. 19
Das Rentensplitting führt