1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 3
In § 76d ist bestimmt, in welcher Weise Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zu ermitteln sind.
1.2 Normzweck
Rz. 4
Die Regelung stellt sicher, dass sich die neben einem Altersteilrentenbezug gezahlten Beiträge (während des Vollrentenbezuges besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1) immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24).
Nach bis Juli 2004 geltendem Recht traten vermehrt Fälle auf, in denen solche Beiträge nicht in vollem Umfang bei der anschließenden Vollrente zum Tragen kamen (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 24). Bis dahin führte der Wechsel von einer Altersteilrente zur Vollrente zu einem neuen Rentenbeginn und damit zur Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung des dann geltenden Rechts.
Demgegenüber kommt es seitdem nicht mehr zu einem neuen "Rentenfall", weil der Rentenbeginn beim Wechsel zwischen Voll- und Teilrente unverändert bleibt (vgl. Komm. zu § 66).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist. Die Regelung entspricht im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit dem neuen Recht wurde die zum alten Recht ergangene BSG-Rechtsprechung umgesetzt (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R, und BSG, Urteil v. 9.4.2002, B 4 RA 58/01 R).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Zentrale Bezugsnormen im SGB IV sind wie bei § 76b zunächst die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung; hier § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit und § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.
Rz. 7
Ergänzende Regelungen finden außerdem sich in § 66 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 (letzter Satz) und § 88 Abs. 3. Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung gilt §§ 76b, 264b. Außerdem ist § 256a (Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) zu beachten.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76d erfassen. Die GRA der DRV zu § 76d hat den Stand 7.6.2022 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076d.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024). In Abschnitt 2 wurden Ergänzungen und Änderungen vorgenommen.