Rz. 8
Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2). Im Ergebnis wird damit eine Kindererziehungszeit von 12 Kalendermonaten seit dem 1.7.1998 in etwa wie eine Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts aller Versicherten, das sich aus der Anl. 1 zum SGB VI ergibt, bewertet. Während der Durchschnittsverdiener für ein Kalenderjahr 1,0000 Entgeltpunkte erhält, werden 12 Kalendermonate (KM) mit Kindererziehungszeiten mit 0,9996 Entgeltpunkten (0,0833 EP × 12 KM) bewertet.
Rz. 9
Für die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 137 Nr. 1 zuzuordnenden Kindererziehungszeiten sind wegen der im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 67, 82) nur 0,0625 Entgeltpunkte anstelle von 0,0833 Entgeltpunkten (§ 70 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1) für jeden Kalendermonat zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass die Höhe des monatlichen Rentenanteils, der auf eine Kindererziehungszeit entfällt, nicht davon abhängig ist, welchem Versicherungszweig die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.
Rz. 10
Eine Kindererziehungszeit von 24 KM, die nicht mit sonstigen Beitragszeiten zusammentrifft, ist bei Berechnung einer Altersrente zu berücksichtigen. Der Zugangsfaktor beträgt gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1,0. Die Rente beginnt am 1.8.2015. Die Kindererziehungszeiten sind der
- allgemeinen Rentenversicherung und
- knappschaftlichen Rentenversicherung
zuzuordnen.
Lösung:
Ermittlung der Höhe des auf die Kindererziehungszeit entfallenden monatlichen Rentenanteils:
a) |
Allgemeine Rentenversicherung |
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0,0833 EP × 24 KM = 1,9992 EP (§ 70 Abs. 2) × 1,0 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) = 1,9992 persönliche Entgeltpunkte (pEP) (§ 66 Abs. 1) |
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1,9992 pEP (§ 66 Abs. 1) × 1,0 Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 1) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert (§ 68, Stand: 1.7.2015) |
= 58,40 EUR |
b) |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
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0,0625 Entgeltpunkte × 24 KM = 1,5000 EP (§ 83 Abs. 1) × 1,0 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) = 1,5000 pEP (§ 66 Abs. 1) |
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1,5000 pEP (§ 66 Abs. 1) × 1,3333 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 1 Nr. 1) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert (§ 68, Stand: 1.7.2015) |
= 58,42 EUR |
Rz. 11
Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 Entgeltpunkte, höchstens jedoch um 3 Viertel des Unterschiedsbetrages, erhöht (§ 83 Abs. 1 Satz 2). Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, in dem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstwert der Anl. 2b zum SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung, erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden (Abs. 1 Satz 3). Der jährliche Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anl. 2b zum SGB VI ergibt sich aus der Umrechnung der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 i. V. m. Anl. 1 zum SGB VI. Er entspricht somit dem Höchstwert an Entgeltpunkten, der erreicht werden kann, wenn ein Versicherter von einem Arbeitsentgelt i. H. d. knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze Beiträge gezahlt hätte.
Für einen Versicherten sind in der Zeit vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1975 aufgrund einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung von einem Arbeitsentgelt i. H. v. 28.000,00 DM Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Für die vorgenannte Zeit weist der Versicherte außerdem 12 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten nach, die ihm als dem erziehenden Elternteil gemäß § 56 Abs. 2 zuzuordnen sind.
Lösung:
Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die sonstige Beitragszeit (§ 70 Abs. 1):
28.000,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage) : 21.808,00 DM (Durchschnittsentgelt aller Versicherten lt. Anlage 1 zum SGB VI) = 1,2839 EP
Ermittlung des Unterschiedsbetrages (§ 83 Abs. 1 Satz 3):
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten |
= 1,2839 EP |
zzgl. 0,0833 EP je KM mit Kindererziehungszeiten (0,0833 × 12 KM) |
= 0,9996 EP |
Summe der EP für Kindererziehungszeiten und sonstige Beitragszeiten |
= 2,2835 EP |
Der Unterschiedsbetrag könnte vorliegend max. 0,9996 EP betragen. Er ist jedoch nur dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn er zusammen mit den EP für sonstige Beitragszeiten den Höchstwert an EP, der sich aus Anl. 2b zum SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung ergibt, nicht übersteigt.
Höchstwert an EP für 1975 (Anl. 2b zum SGB VI) |
= 1,8709 EP |
abzügl. EP für sonstige Beitragszeiten |
= 1,2839 EP |
Unterschiedsbetrag somit |
= 0,5870 EP |
Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 sind die EP für sonstige Beitragszeiten für jeden Kalendermonat, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, um 0,0625 EP, höc...