Rz. 15
Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei einer Vorrente geführt haben. Bei dieser am 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) in Kraft getretenen Neuregelung handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der mit Wirkung v. 1.8.2004 erfolgten Einführung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß § 76d, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8.
Rz. 16
Nach § 76d (eingefügt durch Art. 1 Nr. 15 RV-Nachhaltigkeitsgesetz, BGBl. I S. 1791, in Kraft ab 1.8.2004, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) werden für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters wirksam gezahlt worden sind, Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3a Satz 1 grundsätzlich spätestens mit Ablauf des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1.7. zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Bei ununterbrochenem Altersrentenbezug bleiben somit die persönlichen Entgeltpunkte, die beim ersten Rentenbeginn ermittelt worden sind, für den gesamten weiteren Altersrentenbezug unverändert, und zwar unabhängig davon, ob die Rente als Vollrente (§ 34 Abs. 2) oder als Teilrente wegen Alters (§ 34 Abs. 3 Satz 1) geleistet wird.
Aufgrund von § 88 Abs. 3 sind bei einer Besitzschutzprüfung nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente zu berücksichtigen, wenn diese Beiträge bei Berechnung einer Vorrente noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten gemäß § 76d, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 geführt haben. Diese ergänzende Besitzschutzregelung gilt für Versichertenrenten insbesondere in den Fällen, in denen der Altersrentenbezug wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 unterbrochen worden ist. Bei erneutem Beginn einer Versichertenrente (Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente) sind die persönlichen Entgeltpunkte, die der Versicherte bis zum Kalendermonat vor Beginn der Folgerente erworben hat, nach den allgemeinen Regelungen (§§ 66 Abs. 1, 77 Abs. 2 und 3, 70 bis 75, 256 bis 264d) zunächst neu zu berechnen. Anschließend erfolgt die Besitzschutzprüfung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3. Danach sind der Berechnung der Folgerente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der vorhergehenden Altersrente (§ 88 Abs. 1 Satz 1), zuzüglich der sich nach §§ 76d, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 77 Abs. 2 ergebenden Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters, zugrunde zu legen und mit der Summe der neu berechneten persönlichen Entgeltpunkte zu vergleichen. Der jeweils höhere Wert ist für die weitere Berechnung maßgebend.
Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) |
1.3.2019 |
Für die Berechnung der Altersrente ergaben sich bis zum 28.2.2019 |
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50,0000 pEP. |
Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung und Wegfall der Altersrente (§ 100 Abs. 3 Satz 1) wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 3 Satz 4) |
1.1.2020 |
Aufgrund der Zahlung von Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 ergeben sich gemäß § 76d i. V. m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 0,9500.
Erneuter Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) |
1.1.2021 |
Nach der Neuberechnung der persönlichen Entgeltpunkte ergaben sich bis einschließlich 31.12.2020 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 bezogen auf einen Rentenbeginn am 1.1.2021 |
49,5000 pEP. |
Lösung:
Da die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) nicht ununterbrochen bezogen worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 erworbenen persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und 3 bezogen auf den erneuten Rentenbeginn am 1.1.2021 zunächst erneut zu berechnen. Anschließend ist die Besitzschutzprüfung nach § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorzunehmen. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 sind der am 1.1.2021 beginnenden Rente wegen Alters mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente (hier: 50,0000 pEP) zugrunde zu legen. Nach § 88 Abs. 3 werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus § 88 Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus um die persönlichen Entgeltpunkte erhöht, die sich aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten gemäß § 76d, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 77 Abs. 2 ergeben, da diese bei der Vorrente wegen Alters noch nicht zu berücksichtigen waren. In Anwendung von § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ergeben sich somit 50,9500 besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte (50,0000 pEP + 0,9500 pEP), die den (bis zum 31.12.2020) neu berechneten persönlichen Entgeltpunkten (hier: ...