Rz. 2
Die Bestimmung regelt das Konkurrenzverhältnis mehrerer Rentenansprüche für denselben Zeitraum, wobei sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt, dass die einzelnen Rentenansprüche nebeneinander bestehen (vgl. hierzu Rz. 1 und die dortigen Hinweise auf die Änderung des § 89 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Genau aus diesem Grund wurde eine das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Rentenansprüche regelnde gesetzliche Bestimmung mit Inkrafttreten des SGB VI erforderlich. Während nämlich die bis zum 31.12.1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen z. B. von einem einzigen Stammrecht auf Altersrente mit der möglichen Folge verschiedener Ansprüche auf Rentenzahlung ausgingen, sind die in den §§ 35 bis 38, 40, 235, 236, 236a, 237, 237a und 238 geregelten unterschiedlichen Altersrentenarten als eigenständige Leistungsansprüche ausgestaltet, die auf einem jeweils eigenständigen Versicherungsfall (des Alters) beruhen.
Der Regelungsgehalt des Abs. 1, der – in Übereinstimmung mit Abs. 3 für den Fall der Kollision mehrerer Waisenrentenansprüche – das Konkurrenzverhältnis von Rechtenansprüchen aus eigener Versicherung nach dem Grundsatz regelt, dass die höchste Rente zu leisten ist (vgl. hierzu im einzelnen Rz. 3), hat durch die Neugestaltung des § 34 Abs. 4 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2004 und durch das RV-Altergrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2008, die ebenfalls in Reaktion auf das Urteil des BSG v. 9.4.2002 (B 4 RA 58/01 R) erfolgte (vgl. hierzu Rz. 1), eine erhebliche Einschränkung erfahren. § 89 enthält zwar weiterhin die durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz klargestellte grundsätzliche Regelung, dass die einzelnen Altersrentenansprüche nebeneinander bestehen. Während nach der bis zum 1.8.2004 geltenden Gesetzeslage jedoch die Möglichkeit bestand, nach Bezug einer Altersrente stets die Regelaltersrente nach § 35 oder eine andere günstigere vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (z. B. Wechsel von einer wegen des Bezugs ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Rentenabschlag verbundenen Altersrente für Frauen nach § 237a in die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a mit Vollendung des 63. Lebensjahres), ist nach § 34 Abs. 4 nach bindender Bewilligung einer Altersrente (Fassung ab 1.8.2004) sowie für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente (Fassung ab 1.1.2008) der Wechsel in eine andere Altersrente (auch wenn diese wie im obigen Beispielsfall günstiger ist) ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder in eine Erziehungsrente (vgl. zu den Gründen dieser Gesetzesänderung die Komm. zu § 34). § 34 Abs. 4 ist damit im Verhältnis zu § 89 lex specialis in den Fällen, in denen nach bindender Bewilligung einer Altersrente ein Anspruch auf eine andere Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente nach dem 31.7.2004 entsteht, so dass die bereits bindend bewilligte Rente mit der späteren Rente kollidiert. In diesen Fällen ist ein Wechsel in die neu entstandene Rente ausgeschlossen, selbst wenn diese höher ist als die bereits bindend bewilligte Altersrente, so dass nach dem Grundsatz des § 89 Abs. 1 die höhere Rente zu zahlen wäre.
Gleiches gilt bei einem Zusammentreffen einer noch nicht bindend bewilligten, jedoch bereits bezogenen Altersrente (weil z. B. gegen den Bewilligungsbescheid Rechtsmittel eingelegt wurden) mit einer anderen Altersrente, einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente bei Kollisionsfällen ab dem 1.1.2008 (§ 34 Abs. 4 i. d. F. ab 1.1.2008). Bestehen allerdings Ansprüche auf verschiedene Altersenten oder Ansprüche auf Altersrente einerseits und auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente andererseits vom selben Zeitpunkt an, so besteht nach § 89 Abs. 1 ein Anspruch auf die höhere Rente, da in diesen Fällen ein Rentenwechsel i. S. d. § 34 Abs. 4 nicht vorliegt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der (zumindest) zeitgleich mit dem Anspruch auf die geringere Rente entstandene Anspruch auf die höhere Rente nach § 44 SGB X (rückwirkend) festgestellt wird. Wurde z. B. einer Versicherten durch bestandskräftigen Bescheid eine Altersrente für Frauen nach § 237a ab Vollendung des 60. Lebensjahres (was zuletzt bis zum 31.12.2011 möglich war, da die Altersrente für Frauen nur von Versicherten des Jahrgangs 1951 und älter beansprucht werden kann) mit einem Rentenabschlag von 18 % (Minderung des Zugangsfaktors 1 nach § 77 um 0,18) bewilligt und wird rückwirkend für einen Zeitpunkt vor Beginn dieser Rente ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt, so besteht ein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides nach § 44 SGB X und rückwirkende Gewährung der günstigeren (nach § 236a eventuell abschlagsfreien) Altersrente für Schwerbehinderte ab Beginn der Altersrente für Frauen, auch wenn die Altersrente für Schwerbehinderte zuvor nicht beantr...