2.1 Unzuständiger Leistungsträger
Rz. 2
Leistungsträger sind alle Träger von Sozialleistungen nach § 12 SGB I i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I. Unter "unzuständiger Leistungsträger" sind alle Träger von Sozialleistungen zu verstehen, die in Verkennung ihrer Zuständigkeit irrtümlich und ohne gesetzliche Verpflichtung Sozialleistungen erbracht haben.
Soweit Rentenzubilligungen anstehen, können die Rentenversicherungsträger nicht "unzuständiger" Leistungsträger sein. Als solche können sie nur angesehen werden, wenn es die irrtümliche Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation betrifft und wenn ein Leistungsträger eines anderen Sozialleistungsbereiches für die Durchführung einer solchen Maßnahme zuständig war.
Dem unzuständig leistenden Leistungsträger muss auf der anderen Seite ein zuständiger Leistungsträger gegenüberstehen, der auch eine entsprechende Leistung zu erbringen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungen rechtmäßig erbracht hat.
2.2 Sozialleistungen
Rz. 3
Die Definition "Sozialleistungen" ergibt sich aus § 11 SGB I. Danach sind Sozialleistungen Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen. Für den Bereich der Rentenversicherung kommen für Erstattungsansprüche nach § 105 ausschließlich Sach- oder Geldleistungen in Betracht.
Rz. 3a
Im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung kommen bei Anwendung des § 105 folgende Sozialleistungen in Betracht:
als Geldleistungen
- Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe und
- Übergangsgeld im Zusammenhang mit Nach- und Festigungskuren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI,
als Sachleistungen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- sonstige Leistungen zur Teilhabe.
2.3 Erstattungsanspruch im Rahmen des Zuständigkeitsklärungsverfahrens nach § 14 SGB IX
Rz. 3b
Die Regelung des § 14 SGB IX zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung beinhaltet in Abs. 4 Satz 3 die Feststellung, dass für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX erbracht haben, die Vorschrift des § 105 nicht anzuwenden ist, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
Eine solche Vereinbarung besteht durch die zum 1.5.2004 in Kraft getretene Verfahrensabsprache zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 SGB IX.
Rz. 3c
Ziel dieser Verfahrensabsprache ist, ein kundenorientiertes Verfahren in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu entwickeln, in den in zweifelhaften Einzelfällen nicht vorsorglich Anträge an einen anderen Träger weitergeleitet werden, nur um einen Erstattungsausschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX zu vermeiden. Nach der Gesetzesbegründung zielt diese Regelung insbesondere auf das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, da hier die Frage nach der beruflichen Verursachung zu klären ist.
2.4 Kenntnis
Rz. 4
Um den zuständigen Leistungsträger erstattungspflichtig zu machen, muss die Kenntnis i. S. v. § 105 Abs. 1 positiv gewesen sein. Das "Kennenmüssen" oder "Für-möglich-Halten" reicht hier nicht aus. Nur dann hat der zuständige Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Erbringer der Vorleistung gezahlt, wenn er selbst im Zeitpunkt seiner Erbringung von der Leistung des anderen Trägers keine Kenntnis hatte. Es besteht hiernach Erstattungspflicht des zuständigen Trägers, wenn ein anderer Träger in Verkennung seiner Zuständigkeit Leistungen erbracht hat. Davon unberührt bleiben die Fälle, in denen ein unzuständiger Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Vorleistung verpflichtet war. Die Zuständigkeit des nach § 105 auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers wird nicht dadurch berührt, dass er gegenüber dem Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers mit Erfolg das Fehlen einer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen kann (BSG, Urteil v. 22.7.1987, 1 RA 63/85).
2.5 Umfang des Erstattungsanspruchs
Rz. 5
Der Umfang des Erstattungsanspruchs wird nach dem Recht beurteilt, das für den zuständigen Leistungsträger gilt. Der zuständige Träger hat damit dem unzuständigen nicht mehr zu erstatten, als er an den Leistungsberechtigten zu zahlen hat. Ein eventuell die Forderung übersteigender Nachzahlungsbetrag aus der höheren Endberechnung steht dem Leistungsberechtigten zu. Hat der erstattungsberechtigte Erbringer der "Vorleistung" höhere Leistungen gezahlt als der Erbringer der "Endleistung" zur Verfügung hat, so bleibt der Träger der Vorleistung belastet. Dieser hat evtl. die Möglichkeit, sich über § 50 an den Empfänger der Leistung zu wenden.
Hat ein Leistungsträger eines fremden Sozialleistungsbereichs irrtümlich Leistungen zur Teilhabe für einen letztendlich verpflichteten Rentenversicherungsträger gewährt, so können diese Leistungen nur insoweit erstattet werden, als das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Leistungen kennt.
Rz. 5a
§ 105 enthält in seinem Abs. 1 die Regelung, nach der...