2.1 Zur Erstattung in Geld
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt, dass auch Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. Leistungsträger, die nach ihren Vorschriften Sach- und Dienstleistungen erbringen (z. B. Sozialhilfeträger), haben somit einen entsprechenden Erstattungsanspruch.
Auf eine genaue Unterscheidung von Sach- und Dienstleistungen kann verzichtet werden, da sich aus beiden regelmäßig die gleichen Rechtsfolgen ergeben. Die Leistungen lassen sich jedoch insoweit grob unterscheiden, dass, je nachdem, wo der Schwerpunkt liegt, der Leistungsempfänger Dienstleistungen erhält, wenn "soziale Dienste" erbracht werden, und dass er Sachleistungen erhält, wenn ihm "Sachen" zur Verfügung gestellt werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind lediglich im Bereich der Rehabilitation neben Geldleistungen (Übergangsgeld) auch Sachleistungen vorgesehen. Dienstleistungen werden dagegen nicht erbracht. Bei einer Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers nach §§ 103 bis 105 kommen daher im Rahmen des § 108 nur Sachleistungen (§§ 15 bis 31 SGB VI i. V. m. SGB IX) in Betracht.
Rz. 3a
Für die Bemessung der Sachleistungen ist ihr allgemeiner Verkehrswert maßgebend. Hierbei ist der Vermögenswert zu bestimmen, der sich aus den konkreten Aufwendungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers ergibt.
Bei den Dienstleistungen bemisst sich der Wert nach der Höhe der für eine derartige Tätigkeit zu zahlenden üblichen oder nach der angemessenen Vergütung, die objektiv und nachprüfbar sein muss.
Maßgebend für die Höhe des Erstattungsanspruchs nach §§ 103 bis 105 sind die Beträge, die die Sozialversicherungsträger untereinander vereinbart haben und die der erstattungspflichtige Träger mit der betreffenden Einrichtung ausgehandelt hat. Bei einer Erstattungspflicht nach § 102 tritt der vorleistende Träger an die Stelle des erstattungspflichtigen Trägers.
2.2 Verzinsung von Erstattungsansprüchen
Rz. 4
Die Vorschrift findet auf alle Erstattungsansprüche Anwendung, die einen Zeitraum ab 1.8.1996 umfassen.
Abs. 2 betrifft Erstattungsansprüche nach § 104. Die Vorschrift bestimmt dabei 2 Verzinsungszeiträume. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs hat
- einerseits für die Dauer des Erstattungszeitraumes (1. Verzinsungszeitraum) sowie
- andererseits für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (2. Verzinsungszeitraum)
zu erfolgen. Bei den Verzinsungszeiträumen handelt es sich um unabhängige, voneinander getrennte Zinszeiträume.
Ob im Einzelfall eine Verzinsung zu erfolgen hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Verzinsung des Erstattungsanspruchs beantragt.
Nach Abs. 2 Satz 3 ist § 16 SGB I nicht anzuwenden, d. h., maßgebend ist der Eingang des Erstattungsantrags bei dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Leistungsträger, nicht aber bei einer der übrigen in § 16 SGB I genannten Stellen. Der Antragseingang bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger steht jedoch dem Eingang beim zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.
Die Verzinsung erfolgt mit 4 %. Verzinst werden volle Euro-Beträge, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde gelegt wird.
Bei der Auszahlung der Beträge finden die Bagatellgrenzen des § 118 Abs. 2a SGB VI sowie des § 110 SGB X keine Anwendung, d. h., es werden auch geringfügige Zinsbeträge ausgezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der dem Erstattungsberechtigten zustehende Erstattungsanspruch überhaupt auszuzahlen ist und nicht bereits selbst (ohne Zinsen) unterhalb der Bagatellgrenze des § 110 liegt.
Rz. 4a
Bei der Dauer des Erstattungszeitraums ist maßgebender Erstattungsanspruch i. S. d. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und damit Berechnungsgrundlage für die monatlich zu ermittelnden Zinsbeträge die Summe der vor jedem einzelnen Zinszeitraum anfallenden Einzelbeträge des Erstattungsanspruchs. Bei der ersten Verzinsungsmöglichkeit umfassen die jeweils maßgebenden Beträge nicht sämtliche zum Gesamterstattungsanspruch zählenden Einzelerstattungsansprüche, sondern nur diejenigen, die bei der monatlich vorzunehmenden Verzinsung für den unmittelbaren Erstattungszeitraum aufgelaufen sind.
Erstattungsanspruch ist immer nur der Betrag, der den Erstattungsberechtigten aus der Nachzahlung beim Erstattungspflichtigen zusteht. Hierbei kann der Betrag von den Leistungen abweichen, die der Erstattungsberechtigte vorgeleistet hat. Der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 unterliegt nur der Erstattungsanspruch, der dem Erstattungsberechtigten gegenüber dem Leistungsverpflichteten letztendlich zusteht.
2.2.1 Zu verzinsende Erstattungsansprüche
Rz. 5
In Betracht kommen für eine Verzinsung nach Abs. 2 nur Erstattungsansprüche der Träger der
- Sozialhilfe nach § 104 i. V. m. §§ 11, 28, 76 BSHG (bis 31.12.2004) sowie ab 1.1.2005 nach §§ 19, 82 SGB XII,
- Kriegsopferfürsorge nach § 104 i. V. m. §§ 25a und 25d BVG und
- Jugendhilfe nach § 104 i. V. m. §§ 92 Abs....