Rz. 6
Der erste Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich die Dauer des Erstattungszeitraums (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Der Beginn der Verzinsung hängt von zwei Zeitpunkten ab:
Vom Beginn des Erstattungszeitraumes
Verzinsungsbeginn des Erstattungszeitraumes ist der erste Tag des Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungszeitraum tatsächlich beginnt. Der Beginn der Verzinsung wird durch die Fälligkeit der Leistung bestimmt.
Durch die Neuregelungen von § 118 Abs. 1 und § 272a SGB VI wurden unterschiedliche Regelungen für die Fälligkeit von Geldleistungen (insbesondere Renten) geschaffen.
Für Rentenzugänge mit einem erstmaligen Rentenbeginn ab 1.4.2004 sieht § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vor, dass diese Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kalendermonatsfrist beginnt somit ab diesem Zeitpunkt immer erst ab dem auf den Fälligkeitsmonat folgenden Kalendermonat zu laufen.
Beispiel 1:
Beginn der Altersrente |
1.11.2011 |
Fälligkeit nach § 118 SGB VI |
30.11.2011 |
Kalendermonatsfrist |
1.12.2011 bis 31.12.2011 |
Verzinsungsbeginn |
1.1.2012 |
Für Renten, die vor dem 1.4.2004 begonnen haben, regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass die laufenden Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Durch § 272a Abs. 2 SGB VI wird die Zahlung im Voraus auch für Folgerenten, insbesondere für den Bezug einer Altersrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten und Anwendungsfälle des § 89 SGB VI beibehalten. Aus der Fälligkeit der Rente am 1. des Monats resultiert auch ein früherer Verzinsungsbeginn.
Beispiel 2:
Beginn der Witwenrente (Der Versicherte bezog vor dem 1.4.2004 eine Rente.) |
1.11.2011 |
Fälligkeit nach § 41 SGB I bzw. § 272a SGB VI |
1.11.2011 |
Kalendermonatsfrist |
1.11.2011 bis 30.11.2011 |
Verzinsungsbeginn |
1.12.2011 |
Rz. 7
Als frühester Verzinsungsbeginn ist der Zeitpunkt nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger maßgebend (§ 44 SGB I). Bei Geldleistungen ohne Antrag kommt als frühester Verzinsungsbeginn der Zeitpunkt nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Leistungs-/Rentenbescheides in Betracht.
Beispiel 1:
Eingang des vollständigen Rentenantrags |
20.6.2010 |
tatsächlicher Erstattungszeitraum |
15.1.2011 bis 31.3.2011 |
6-Monats-Frist |
1.7.2010 bis 31.12.2010 |
Lösung:
Ablauf der 6-Monats-Frist nach Eingang
des Leistungsantrages am |
31.12.2010 |
Ablauf des Kalendermonats, in dem der |
|
Erstattungszeitraum beginnt |
31.1.2011 |
späterer Zeitpunkt |
31.1.2011 |
Verzinsungsbeginn |
1.2.2011 |
Beispiel 2:
Eingang des vollständigen Rentenantrags |
20.6.2011 |
tatsächlicher Erstattungszeitraum |
1.9.2011 bis 30.11.2011 |
6-Monats-Frist |
1.7.2011 bis 31.12.2011 |
Lösung:
Ablauf der 6-Monats-Frist nach Eingang
des Leistungsantrages am |
31.12.2011 |
Ablauf des Kalendermonats, in dem der |
|
Erstattungszeitraum beginnt |
30.9.2011 |
späterer Zeitpunkt |
31.12.2011 |
Verzinsungsbeginn |
1.1.2012 |
Der Verzinsungszeitraum nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungs- bzw. Nachzahlungszeitraum endet.