Rz. 3
Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen selbst, d. h. ohne Prozessbevollmächtigten, vornehmen zu können oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu lassen oder auch Erklärungen entgegenzunehmen. Dabei bedeutet "Vornahme" sowohl die Abgabe als auch die Entgegennahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Erklärungen. Sie entspricht der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht (vgl. § 104 BGB) und der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 51 ZPO) und ist stets von Amts wegen in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens von der Behörde zu prüfen. Ist die Handlungsfähigkeit streitig, so ist sie bis zur endgültigen Klärung zu unterstellen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.1957, 3 RJ 98/54, BSGE 5 S. 176). Über die Handlungsfähigkeit kann die Behörde durch feststellenden Verwaltungsakt entscheiden. Handlungsunfähige dürfen weder Verfahrenshandlungen vornehmen, noch darf der Sozialleistungsträger gegen einen Handlungsunfähigen ein Verwaltungsverfahren durchführen bzw. einen Verwaltungsakt erlassen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter wird für ihn tätig. Ein Mangel der Handlungsfähigkeit kann durch deren nachträglichen Eintritt und die rügelose Fortsetzung des Verfahrens bzw. durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden. Ob eine natürliche Person handlungsfähig ist, richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 11. Wenn einem Beteiligten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zugebilligt wird, darf daraus nicht ohne Weiteres auf Handlungsunfähigkeit i. S. d. § 11 geschlossen werden.
Rz. 4
Abs. 1 gibt insofern zu Missverständnissen Anlass, als die in den Nr. 3 und 4 genannten juristischen Personen, Vereinigungen und Behörden im Verwaltungsverfahren ebenso wenig handlungsfähig sind, wie sie im Verwaltungsprozess prozessfähig und im bürgerlichen Rechtsverkehr geschäftsfähig sind. Tatsächlich regeln die Nr. 3 und 4 nicht die Handlungsfähigkeit, sondern die Vertretung. Ausschlaggebend dafür, wer handlungsfähig ist, sind allein die Nr. 1 und 2.