0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 110 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde zum 1.1.2002 die Bagatellgrenze von 50,00 DM auf 50,00 EUR erhöht. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dieser Vorschrift soll eine kostensparende Abwicklung von Erstattungsansprüchen erreicht werden. Dem dient die pauschale Abgeltung von Erstattungsansprüchen. Diese ist deshalb vorgesehen, soweit sie zweckdienlich ist. Die pauschale Abgeltung ist sowohl für den Einzelfall als auch für eine Vielzahl von Fällen möglich.
Rz. 3
§ 110 schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass die Leistungsträger zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Kostenersparnis eine Pauschalabgeltung der Erstattungsbeträge auch untereinander vereinbaren, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. Generell soll das Erstattungsverfahren in Bagatellfällen dadurch vereinfacht werden, dass Beträge, die unter 50,00 EUR liegen, nicht erstattet werden.
Nach Satz 3 können die Leistungsträger abweichende Vereinbarungen schließen, nach denen höhere Beträge als 50,00 EUR nicht zu erstatten sind.
Die Möglichkeit, den Betrag von 50,00 EUR entsprechend den veränderten Verhältnissen anzuheben und diesen Betrag nach unten oder oben zu runden, gibt Satz 4.
Die Anpassung des Grenzwertes für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und der Rundungsvorschrift erfolgte an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euro-Umstellung.
Mit dem Pauschalbetrag von 50,00 EUR erfolgte eine Anpassung des Grenzwertes für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und der Rundungsvorschrift an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euro-Umstellung.
2 Rechtspraxis
2.1 Pauschalabgeltung
Rz. 4
Die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche ist zweckmäßig, wenn dies zu einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis führt. Eine Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung gilt nur für die Leistungsträger untereinander und setzt das Einverständnis des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers voraus. Für den Leistungsberechtigten gilt die Pauschalierung nicht. Mit dem Leistungsberechtigten muss stets centgenau abgerechnet werden. Eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung braucht nicht auf Einzelfälle beschränkt zu sein. Sie kann im Rahmen einer umfassenden Regelung auch die Festsetzung einer Pauschale für eine Vielzahl von Fällen vorsehen. Im Bereich der Rentenversicherung kommt eine Pauschalabgeltung von Erstattungsansprüchen nicht in Betracht.
Rz. 4a
Zur pauschalen Abgeltung können die beteiligten Leistungsträger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowohl für den Einzelfall als auch für eine Vielzahl von Fällen schließen. Gegenstand eines solchen Vertrages kann auch die Erstattung von Auslagen nach § 109 sein.
Das Geltendmachen künftiger Ansprüche ist zulässig, sofern mit ihrem Entstehen demnächst zu rechnen ist, da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat.
Rz. 4b
Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist keine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich. Mit der Geltendmachung wird lediglich ein unbedingtes Einfordern der Leistung geltend gemacht, nicht jedoch nur ein vorsorgliches Anmelden. Die Geltendmachung erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern lediglich durch eine empfangsbedürftige Erklärung, die zugegangen sein muss. Die Bezifferung der Forderung kann später erfolgen.
Keine wirksame Geltendmachung ist durch einen Zusatz in einem Formularschreiben gegeben, wenn lediglich vorsorglich ein Erstattungsanspruch auf eine Rentennachzahlung gemacht wird und wenn Angaben über die erbrachten Leistungen oder Leistungszeiträume fehlen.
Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch beim erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend zu machen. Außerdem kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden.
2.2 Bagatellgrenze
Rz. 5
Nach Satz 2 unterbleibt eine Erstattung zwischen den Leistungsträgern, wenn der Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50,00 EUR beträgt. Der geringfügige Erstattungsbetrag verbleibt dann bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger, da die Erfüllungsfiktion des § 107 unabhängig von der tatsächlichen Erstattung eintritt. Danach steht dem Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger immer nur insoweit ein Auszahlungsanspruch zu, als die festgestellte Nachzahlung den Erstattungsanspruch übersteigt.
Rentennachzahlung |
= |
1.000,00 EUR |
Erstattungsanspruch |
= |
35,00 EUR |
Lösung:
Der Erstattungsbetrag i. H. v. 35,00 EUR ist wegen Satz 2 nicht an den erstattungsberechtigten Leistungsträger auszuzahlen. Dem Rentenberechtigten steht jedoch lediglich die verbleibende Nachzahlung i. H. v. 965,00 EUR zu, da er die Leistung (35,00 EUR) bereits vom vorleistenden Leistungsträger erhalten hat. Die 35,00 EUR verbleiben beim Rentenversicherungsträger, da insoweit § 1...