2.1 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
Rz. 4
Der Erstattungsanspruch ist von dem Erstattungsberechtigten geltend zu machen. Erstattungsberechtigt ist der Leistungsträger, dem ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach §§ 102 bis 105 oder nach den besonderen Teilen des SGB zusteht. Leistungsträger sind nach § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden.
Bei der "Geltendmachung" oder "Anmeldung" handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Jede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend. Eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Aus Gründen der Beweissicherung ist der Erstattungsanspruch schriftlich geltend zu machen.
Da Satz 1 nur die Dauer und den Beginn der Ausschlussfrist, nicht aber den Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruchs regelt, ist dieser auch dann fristgemäß geltend gemacht, wenn er schon während des Bewilligungszeitraums für die Sozialleistung und damit vor Beginn der Ausschlussfrist angemeldet wird. Auch künftige Erstattungsansprüche, die zur Zeit der Anmeldung noch ungewiss sind, können angemeldet werden.
Der Erstattungsanspruch muss vom Erstattungsberechtigten selbst geltend gemacht werden. Obwohl die Geltendmachung an keine besondere Form gebunden ist, genügt es nicht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf andere Weise (z. B. durch ärztlichen Bericht) von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfährt. Notwendig ist eine rechtssichernde Erklärung des Erstattungsberechtigten. Zwar kann die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des Erstattungsberechtigten verhindern, dass dieser mit befreiender Wirkung an den Berechtigten auszahlt, jedoch steht dies dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nicht entgegen.
2.2 Beginn der Ausschlussfrist
Rz. 5
Satz 1 besagt, dass die 12-monatige Ausschlussfrist grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf des letzten Tages beginnt, für den Leistungen erbracht worden sind. Dagegen bestimmt Satz 2, dass die Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Bei der Festlegung des Beginns der Ausschlussfrist kommt es auf den letzten Tag an, für den die Leistung gelten sollte.
Leistungen werden gezahlt bis zum 30. September, und zwar am 15. August und 20. Oktober.
Lösung:
Letzter Tag, für den die Leistung erbracht wurde, ist in beiden Fällen der 30. September.
Entscheidend für den Beginn der Ausschlussfrist ist entweder der Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, oder der "Kenntnistag" des erstattungsberechtigten Leistungsträgers.
Rz. 6
Eine ununterbrochene Leistung für einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Monaten ist als einheitliche Leistung zu werten. Hat ein Leistungsträger z. B. Leistungen für die Zeit vom 1. September eines Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht, beginnt die Frist auch bezüglich der Leistungen aus dem Vorjahr am 1. Juni. Die 12-monatige Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, für den der Leistungsberechtigte von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger die Leistung erhalten hat (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Der Zeitpunkt, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wird oder ggf. nachträglich für einen früheren Zeitraum nachgezahlt werden muss, ist für den Beginn der Ausschlussfrist unbeachtlich.
Die 12-monatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag des Ablaufs der Leistungsgewährung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger entspricht (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Fehlt in dem 12. Monat der für den Ablauf der Ausschlussfrist maßgebende Tag, endet die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten tatsächlichen Tages des 12. Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Rz. 6a
Beim Wechsel der Leistungsart beginnt eine neue Frist. Für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war, richtet sich nach dem Leistungsrecht des erstattungsberechtigten Leistungsträgers. Ist durch Bewilligungsbescheid die Leistung einem bestimmten Zeitraum zugeordnet, ist der Ablauf des letzten Tages dieses Zeitraumes für den Fristbeginn maßgebend. Ansonsten ist aus den Umständen zu ermitteln, für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war. Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es auf den Zeitraum an, für den die einzelne Leistung erbracht wurde. Für jeden Leistungsabschnitt wird eine eigene Ausschlussfrist in Lauf gesetzt. Selbst für den Fall, dass verschiedenartige Sozialleistungen gemeinsam abgerechnet werden, lösen sie verschiedene Erstattungsansprüche mit verschiedenen Ausschlussfristen aus. Wird beispielsweise eine Reha-Maßnahme durch weiteren Bescheid verlängert, sind somit verschiedene Leistungszeiträume anzunehmen.
Rz. 7
Der Anwendungsber...