0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 12 ist inhaltsgleich mit § 13 VwVfG, beschränkt für das Verwaltungsverfahren den Kreis der Beteiligten auf die in Abs. 1 und 2 genannten Personen und bestimmt damit, wer Beteiligter im Sinne des Gesetzes ist. Der Beteiligte ist Subjekt des Verwaltungsverfahrens und kann selbst auf das Verfahren einwirken, indem er Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellt.
Die Vorschrift des § 12 ist an die §§ 69, 75 SGG und §§ 63, 65 VwGO angelehnt und enthält eine abschließende Regelung für alle Sozialleistungsbereiche. § 12 unterscheidet zwischen den Beteiligten kraft Gesetzes (Nr. 1 bis Nr. 3) und denjenigen kraft Hinzuziehung (Nr. 4 i. V. m. Abs. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Anwendungsbereich
Rz. 3
Beteiligt i. S. v. § 12 können nur solche Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 zusteht. Personen, die nach § 11 handlungsunfähig sind, müssen sich eines handlungsfähigen Vertreters bedienen. Beteiligungsfähigkeit und Beteiligungseigenschaft sind streng voneinander zu trennen: Wer nicht beteiligungsfähig ist, darf zwar nicht, kann aber doch "Beteiligter" sein. Anträge beteiligungsunfähiger Vereinigungen sind beispielsweise von der Behörde als unzulässig abzuweisen, sobald diese den Mangel der Beteiligungsunfähigkeit erkennt. Trotzdem ist die Vereinigung Beteiligte des durch den Antrag in Gang gesetzten Verfahrens und genießt bis zur Abweisung alle Rechte, die das SGB X den Beteiligten einräumt. Bevollmächtigte bzw. gesetzliche Vertreter sind keine Beteiligten, denn nicht ihre Rechtssphäre sondern allein diejenige des Vertretenen ist berührt.
2.2 Beteiligte kraft Gesetzes
Rz. 4
Abs. 1 zählt die kraft Gesetzes an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten abschließend auf. In diesen Fällen bedarf es keiner Entscheidung durch die Behörde. Antragsteller und Antragsgegner (Abs. 1 Nr. 1) gibt es nur in solchen Verwaltungsverfahren, die nicht von Amts wegen, sondern durch einen entsprechenden Antrag in Gang gesetzt werden. Davon erfasst sind nur die Fälle, in denen die Behörde entweder auf Antrag tätig werden muss oder nur auf Antrag tätig werden darf. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist unerheblich, ob dem Antrag nur verfahrensrechtliche oder auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. Für zahlreiche Sozialleistungen hat der Antrag jedoch materiell-rechtliche Bedeutung, vgl. §§ 37 SGB II, 323 SGB III,19 SGB IV, 41 Abs. 1 SGB XII, 9 BKGG. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren sind in einem Verwaltungsverfahren nur selten ein Antragsteller und ein Antragsgegner vorhanden. Antragsteller ist derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist, nicht etwa sein Vertreter. Wenn der Antrag durch einen Vertreter gestellt wird, ist Antragsteller der Vertretene (zur Antragstellung vgl. § 16 SGB I). Auf die Rechtsstellung als Antragsteller ist es ohne Einfluss, ob der Antrag zulässig und begründet ist, ein geltend gemachtes materielles Recht besteht oder denkbar ist. Die Antragstellung muss sich auf die Einleitung des Verwaltungsverfahrens als solche beziehen. Antragsgegner ist derjenige, gegen den sich der Antrag richtet, d. h. zu dessen Lasten die Behörde entscheiden soll. Die das Verfahren durchführende Behörde selbst ist nie Antragsgegner, sondern Trägerin des Verfahrens (nur dann kann die Behörde selbst Beteiligter sein, wenn sie als Antragsteller, Adressat eines Verwaltungsakts oder Beteiligter an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Erscheinung tritt – vgl. BSG, Urteil v. 1.3.1978, 12 RAr 49/77, USK 7820). Ein Antragsgegner ist nur in einem Antragsverfahren, das dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung dient und in dem der Behörde verschiedene Parteien gegenüberstehen, möglich. Ist der Antragsteller – wie meist – auch Adressat des Verwaltungsaktes, so ist er sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 Beteiligter des Verwaltungsverfahrens.
Rz. 5
Am Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, ist derjenige beteiligt, demgegenüber der Verwaltungsakt (vgl. § 31) ergehen soll oder bereits ergangen ist (Abs. 1 Nr. 2). In diesem Sinne richtet sich ein Verwaltungsakt an denjenigen, für den er bestimmt ist, der also vom Eingriff einer Behörde unmittelbar betroffen wird. Ohne Antrag, d. h. von Amts wegen, können Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 Satz 2 SGB IV) und Leistungen der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 18 Abs. 1 SGB XII) erbracht werden.
Abs. 1 Nr. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Verwaltungsverfahren nicht nur auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann. Beteiligt sind deshalb ferner der Vertragspartner einer Behörde, soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag beabsichtigt oder bereits abgeschlossen ist.
2.3 Beteiligte kraft Hinzuziehung
Rz. 6
Nach Abs. 1 Nr. 4 sind diejenigen Beteiligte, die nach Abs. 2 von der Beh...