Rz. 11

Ist bei einem Sozialleistungsträger ein Antrag gestellt, muss er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. BSG, Urteil v. 16.8.1973, 3 RK 94/72, BSGE 36 S. 120, 122; BSG, Urteil v. 5.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 5; BSG, Urteil v. 4.4.2006, B 1 KR 5/05 R, BSGE 96 S. 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8). Daraus kann sich eine Belehrungs-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde ergeben (vgl. insoweit §§ 13 bis 15 SGB I). Erweist sich der gestellte Antrag als zu eng, ist der Antragsteller auf weitergehende Ansprüche hinzuweisen.

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