Rz. 10
Die Form einer eidesstattlichen Versicherung ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Allgemein ergibt sich aus Abs. 3 bis 6, dass sie in jedem Fall schriftlich abzugeben ist und eine mündliche Erklärung nicht ausreicht. Die nach Abs. 3 befugte Person braucht die Niederschrift zur Versicherung an Eides statt nicht persönlich aufzunehmen, sondern kann sich dazu eines Schriftführers bedienen (Abs. 6 Satz 4), der allerdings ihrer Aufsicht untersteht und ihren Weisungen zu folgen hat. Verantwortlich für den Inhalt der Niederschrift bleibt jedoch die nach Abs. 3 befugte Person. Die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufnahme zur Niederschrift bei der Behörde eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird durch Abs. 3 nicht berührt. Die Übergabe kann auch in einer schriftlichen Erklärung des Versichernden bestehen, die einen Abs. 4 entsprechenden Zusatz enthält. Die Erklärung kann auch von einer anderen Person abgefasst und vom Versichernden unterschrieben werden.
Rz. 11
Abs. 4 definiert die eidesstattliche Versicherung als Bestätigung der Richtigkeit einer über einen bestimmten Gegenstand abgegebenen Erklärung unter Verwendung einer hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsformel. Wird die eidesstattliche Versicherung von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen (Abs. 3 Satz 1), so hat sie diese Formel möglichst unverändert zu verwenden. Der genaue Wortlaut der Formel ist allerdings nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Formulierung geeignet ist, der eidesstattlichen Versicherung die Eigenschaft einer bewussten Bekräftigung der Wahrheit zu geben. Als Inhalt der Erklärung selbst kommen nur Tatsachenangaben und nicht Willenserklärungen in Betracht. Ob Abweichungen von der Formulierung bedeutsam sind, hängt auch davon ab, ob die Versicherung von einer Behörde zur Niederschrift oder in anderer Weise aufgenommen und abgegeben worden ist.
Der zur eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete kann sich wegen der höchstpersönlichen Natur einer solchen Versicherung bei der Abgabe nicht vertreten lassen. Abs. 4 Satz 2 ermöglicht allerdings Bevollmächtigten und Beiständen, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Behörde teilzunehmen. Sie sind, damit sie ihr Recht wahrnehmen können, vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt darüber zu benachrichtigen. Eine Teilnahme Verfahrensbeteiligter bei der Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist im Gesetz nicht vorgesehen, erscheint jedoch wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs mangels eines ausdrücklichen Verbots zulässig.